Die Aufhebung eines Strafurteils durch das Revisionsgericht ist – soweit sie zugunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO) – entsprechend § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Nebenbeteiligte zu erstrecken.
§ 357 Satz 1 StPO ist auf die
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