Rockerkutten – und ihr Verbot

Der Gesetzgeber hat sich im Vereinsgesetz dafür entschieden, die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine auch durch nicht verbotene Teilorganisationen zu verbieten (§ 9 Absatz 3 und § 20 Absatz 1 VereinsG). Hintergrund sind Auseinandersetzungen um die „Kutten“ von Motorradclubs, die

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Vereinsverbote

Art. 9 Abs. 1 GG schützt die Gründung und den Bestand von Vereinigungen. Als Ausdruck einer pluralistischen, aber wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie setzt Art. 9 Abs. 2 GG der Vereinigungsfreiheit eine Schranke.

Jeder Eingriff in die Vereinigungsfreiheit ist an die Verhältnismäßigkeit

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Karlsruhe und das Tarifeinheitsgesetz

Das Freiheitsrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG schützt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen, deren Bestand und Anwendung sowie Arbeitskampfmaßnahmen. Das Grundrecht vermittelt jedoch kein Recht auf unbeschränkte tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen.

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