Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Ablehnung von Rückübertragungsansprüchen für verfolgungsbedingt entzogenes Vermögen richtet.
Der Großvater des Beschwerdeführers war nach dem Attentat auf Hitler am 20.07.1944 Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer macht als Rechtsnachfolger seines Großvaters Rückübertragungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) geltend. Er begründet dies damit, dass die Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls einen Vermögensverlust „auf andere Weise“ im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG begründet hätten. Die Verpflichtungsklagen und die nach Abschluss der Verpflichtungsklageverfahren erhobenen Wiederaufnahmeklagen sind erfolglos geblieben.
Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung von Grundrechten nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Soweit er die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht als willkürlich rügt, fehlt es sowohl an einer tiefergehenden Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen als auch an einer hinreichenden Darstellung des von ihm gehaltenen Sachvortrags. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere das rechtliche Gehör für verletzt hält, weil das Verwaltungsgericht Beweismittel nicht oder nicht genügend berücksichtigt habe, setzt er sich nicht ausreichend mit den Regelungen über den Urkundenbeweis und auch nicht mit der nur eingeschränkten Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vortrags im Wiederaufnahmeklageverfahren auseinander. Weiterhin hätte der Beschwerdeführer, der die fehlende historische Sachkunde des Verwaltungsgerichts für eine Gesamtwürdigung der Verfolgungsmaßnahmen beanstandet, im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz darlegen müssen, inwieweit er im Klageverfahren durch prozessordnungsgemäße Beweisanträge auf die Einholung eines fachhistorischen Sachverständigengutachtens hinzuwirken versucht hat.
Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten wird nicht aufgezeigt.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 04.07.2014 – VG 1 K 902/11 – rügt, fehlt es an einer tiefergehenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, warum auch im Wege der Gesamtwürdigung aller Verfolgungsmaßnahmen, denen der Alteigentümer ausgesetzt war, kein Eigentumsverlust „auf andere Weise“ (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG) anzunehmen sei. Da der Verfassungsbeschwerde keine Abschrift der ursprünglichen Klageschrift beigefügt ist und es auch sonst an hinreichend konkreten Darlegungen fehlt, ist bereits nicht ausreichend ersichtlich, was im Einzelnen der Beschwerdeführer für eine solche Gesamtwürdigung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hatte.
Auch die beweisrechtliche Würdigung der Dokumente aus dem Südafrikanischen Nationalarchiv durch das Verwaltungsgericht greift der Beschwerdeführer lediglich pauschal als Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) an, ohne sich insbesondere vertieft mit der Reichweite der formellen Beweiskraft öffentlicher Urkunden gemäß § 418 Abs. 3 ZPO auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer rügt überdies die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung am 11.06.2014 gestellten Beweisantrags; er hat jedoch weder den Beweisantrag noch den daraufhin ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts wiedergegeben. Ohne die Vorlage der vorgenannten Unterlagen oder zumindest der Wiedergabe ihres wesentlichen Inhalts wird das Bundesverfassungsgericht nicht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die angegriffenen Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen1.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in den Wiederaufnahmeklageverfahren wendet und die fehlende Berücksichtigung neu vorgelegter wissenschaftlicher Stellungnahmen rügt, fehlt es an jeder substantiierten Auseinandersetzung mit der besonderen Struktur des Wiederaufnahmeverfahrens und der daraus folgenden eingeschränkten Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vortrags2.
Schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, dass die Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes gewahrt sind, wonach alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen sind, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern3.
Der Beschwerdeführer rügt, dass dem Verwaltungsgericht die historische Sachkunde für eine Gesamtwürdigung der stattgefundenen Verfolgungsmaßnahmen fehle, trägt aber nicht näher vor, inwieweit er während des Klageverfahrens durch prozessordnungsgemäße Beweisanträge auf die Einholung eines fachhistorischen Sachverständigengutachtens hinzuwirken versucht hat.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. November 2024 – 1 BvR 2095 – /23
- vgl. BVerfGE 129, 269 <278>[↩]
- vgl. BGHZ 38, 333 <337 ff.> BGH, Urteil vom 13.06.1983 – II ZR 211/81, Rn. 10[↩]
- vgl. m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2023 – 1 BvR 2221/22, Rn. 12 f.[↩]
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