Ein Verkehrssicherungspflichtiger muss nicht alle denkbaren Maßnahmen treffen, um einen Unfall völlig auszuschließen. Der Besucher einer Veranstaltung muss sich den Verhältnissen anpassen und die Verkehrsflächen so annehmen, wie sie sich ihm erkennbar darstellten.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg
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