Unabhängig von der Frage, ob aufgrund des Vortrags in einem 4 Stunden vor dem Verkündungstermin bei Gericht eingegangenen Schriftsatz eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zwingend geboten war, hätte das Gericht jedenfalls prüfen müssen, ob es im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in diesem Schriftsatz von
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