Vorankündigung der Feuerbeschau

Das unangekündigte Betreten der Bereiche eines Mietshauses zur Feuerbeschau, die der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich sind, beeinträchtigt das Grundrecht des Vermieters auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

So der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall einer Vermieterin, die sich gegen das

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Lüften im innenliegenden Bad

Dem Vermieter obliegt grundsätzlich die Erhaltungspflicht bezüglich der Mietsache. Wobei zur Erhaltungspflicht auch Anlagen zählen, die der Versorgung bzw. Entsorgung der Mieträume dienen und sich außerhalb der Wohnung befinden.

In einem jetzt vom Amtsgericht München entschiedenen Rechtsstreit ging es um

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