Das unangekündigte Betreten der Bereiche eines Mietshauses zur Feuerbeschau, die der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich sind, beeinträchtigt das Grundrecht des Vermieters auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

So der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall einer Vermieterin, die sich gegen das Betreten ihrer Mietshäuser ohne Termin wegen einer Feuerbeschau gewehrt hat. Der Feuerbeschau, die der Feststellung brandgefährlicher Zustände dient, unterliegen u.a. Gebäude und Anlagen, bei denen durch einen Brand eine größere Zahl von Menschen gefährdet werden. Sie umfasst alle Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die der Entstehung und Ausbreitung von Bränden entgegenwirken und im Brandfall eine wirksame Brandbekämpfung und die Rettung von Menschen, Tieren und unwiederbringlichem Kulturgut ermöglichen. Außerdem umfasst sie u.a. Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Feuerwehren im Einsatz. In dem hier vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht München die Landeshauptstadt München verpflichtet, es zu unterlassen, die Anwesen der Klägerin (Mietshäuser) ohne vorherige Terminabstimmung zwecks Feuerbeschau zu betreten.
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beeinträchtige das Betreten von solchen Bereichen der Mietshäuser, die der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich seien, ohne Ankündigung das Grundrecht der Klägerin als Vermieterin auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Durch dieses Grundrecht seien neben der Privatwohnung auch Betriebs- und Geschäftsräume geschützt, zu denen insbesondere auch Treppenhäuser zählten. Für die Grundrechtsbeeinträchtigung durch eine unangekündigte Feuerbeschau in diesen Bereichen gebe es keine Rechtsgrundlage.
Die Klägerin sei gegenüber der Behörde gesetzlich nur verpflichtet, die betreffenden Bereiche ihres Anwesens nach vorheriger Ankündigung zugänglich zu machen. Die Behörde sei allerdings nicht dazu verpflichtet, im Vorfeld einen Termin abzustimmen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. Oktober 2012 – 10 BV 09.1860
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