Ein Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO ist zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner und der Arrestschuldner, in dessen durch einen dinglichen Arrest gesichertes Vermögen vollstreckt werden soll, nicht personenidentisch sind.
Der Zugriff des Verletzten auf einen
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