Der Vollstreckungsgläubiger hat nach Ansicht des Amtsgerichts Stralsund die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung als Auslagen zu tragen.
Tatsächlich ist umstritten, ob die Kosten der Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner dem Gläubiger auferlegt werden können, wobei mittlerweile im Wesentlichen
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