Die gelbe Tonne im Vollservice

Die Entsorgung des Verpackungsmülls per einseitiger Anordnung vom Einsammeln gelber Säcke auf die Abholung gelber Tonnen im Vollservice (Abholung vom und Zurückbringen zum Standplatz auf dem Grundstück) umzustellen, ist vorerst in Mainz untersagt.

Die gelbe Tonne im Vollservice

So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren entschieden. Den Antrag hatte ein Betreiber für die Sammlung und Verwertung von Verpackungsmüll gestellt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz erlaube das Verpackungsgesetz zwar den öffent­lich-rechtlichen Entsorgungsträgern, den für die Erfassung und Verwertung von Ver­packungsmüll zuständigen Systembetreibern mittels einer Rahmenvorgabe vor­zuschreiben, diese Abfälle in einem Holsystem mit Müllbehältern zu erfassen. Allerdings sei es fraglich, ob die Rahmenermächtigung auch die weitere Ausgestaltung des Systems im Sinne eines Vollservice erlaube oder ob diese Detailregelung der zwischen den Systembetreibern und der Kommune abzuschließenden Abstimmungsvereinbarung vorbehalten sei. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verweist darauf, dass in zur Zeit bundesweit geführten vergleichbaren Verfahren die ergangenen Entscheidungen bislang sämtlich zugunsten der Systembetreiber ausgegan­gen seien.

Daher sei es nach Meinung des Oberverwaltungsgerichts vor diesem Hintergrund sachgerecht, die sofortige Vollziehung der Rahmen­vorgabe einstweilen auszusetzen.

Außerdem habe die Stadt nicht hinreichend dargetan, warum die Umstellung auf das von ihr favorisierte System nicht erst nach einer entsprechenden Klärung im Hauptsacheverfahren eingeführt werden könne, falls nicht zuvor eine dahin­gehende Abstimmungsvereinbarung getroffen werde.

Weiterhin wird erklärt, dass entgegen der Auffassung des Ver­waltungsgerichts die sofortige Vollziehung der Rahmenvorgabe auch in vollem Umfang auszusetzen gewesen sei, weil es sich hierbei um eine einheitliche Ermessens­entscheidung handele und die Stadt in ihrem Bescheid selbst für den Fall eines Abhol­systems mit Bereitstellung der gelben Tonnen im Verkehrsraum auf Verkehrsbeein­trächtigungen hingewiesen habe. 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. September 2020 – 8 B 10979/20.OVG