Verpflegungsleistungen für Kindergärten unterliegen nicht der ermäßigten Umsatzsteuer sondern dem Regelsteuersatz i.S. des § 12 Abs. 1 UStG, weil es sich bei ihnen um sonstige Leistungen handelt, für die der ermäßigte Steuersatz i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1
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