Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsvertrag, das Arbeitsverhältnis bestimme „sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD – Allgemeiner Teil/VKA) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils
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