Besteht im ursprünglich zugesagten, aber nicht umsetzbaren Durchführungsweg die Pflicht des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers zur Leistung eines Eigenbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung, kann der Arbeitnehmer einen an diese Versorgungszusage anknüpfenden Verschaffungsanspruch nur unter Berücksichtigung eines entsprechenden Eigenbeitrags verlangen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 15.05.1975 1 erkannt, dass ein Arbeitnehmer, der einen wertgleichen Verschaffungsanspruch verfolgt, weil der Arbeitgeber ihm eine Versorgung nach der VBL-Satzung nicht verschaffen kann, sich dort aber mit einem Eigenbeitrag hätte beteiligen müssen, auch nur einen Verschaffungsanspruch unter Berücksichtigung seines im zugesagten Durchführungsweg erforderlichen Eigenbeitrags verlangen kann 2.
Dies wird weder durch das Wort "grundsätzlich" noch durch den nachfolgenden Absatz 3 in Frage gestellt. Im konkreten Fall musste die dortige Klägerin keinen Eigenbeitrag mehr erbringen bzw. sich anrechnen lassen, weil durch den Ablauf der in § 28 VBL-Satzung in der für den damaligen Streitzeitraum maßgeblichen Fassung, die Nachentrichtung nicht entrichteter Pflichtbeiträge durch den Arbeitnehmer auf drei Monate bzw. dreizehn Wochen beschränkt war. Dies hatte zur Folge, dass auch ein unmittelbar bei der VBL versicherter Beschäftigter die Beiträge nicht (mehr) hätte erbringen müssen, sondern der Arbeitgeber. Nur in diesem Fall muss auch ein – einen Verschaffungsanspruch geltend machender – Arbeitnehmer keinen Eigenbeitrag mehr erbringen.
Durchgreifende Argumente dafür, dass diese Rechtsprechung unzutreffend ist, sieht das Bundesarbeitsgericht nicht. Das Bundesarbeitsgericht sieht auch keine Gründe davon abzuweichen. Es handetl sich nicht um eine Frage des Durchführungswegs und stellt sich die Frage der Finanzierung nicht lediglich im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versorgungseinrichtung. Vielmehr geht es um die Frage der Kostenverteilung zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Der nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstandspflichtige Arbeitgeber muss – wie das Bundesarbeitsgericht bereits ausgesprochen hat 4 – nicht mehr Kosten übernehmen als im zugesagten Durchführungsweg.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 3 AZN 934/19
- BAG 15.05.1975 – 3 AZR 257/74[↩]
- BAG 15.05.1975 – 3 AZR 257/74, zu 4 der Gründe [juris-Randnummer 34][↩]
- BAG 15.05.1975 – 3 AZR 257/74, zu 4 der Gründe [juris-Randnummer 35][↩]
- BAG 15.05.1975 – 3 AZR 257/74, zu 4 der Gründe[↩]