Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst – und der Verschaffungsanspruch des Angestellten

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsvertrag, das Arbeitsverhältnis bestimme „sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD – Allgemeiner Teil/VKA) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung soweit in nachstehenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden“, so liegt hierin nicht auch die Zusage einer Versorgungsleistung, die einer Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) im Pflichtversicherungstarif gemäß § 63 Abs. 1 der VBL-Satzung entspricht

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst – und der Verschaffungsanspruch des Angestellten

Sagt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Versorgung zu, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen aus dem arbeitsvertraglichen Versorgungsverhältnis folgenden Anspruch, der sich auf die Gewährung der versprochenen Versorgung richtet. Dieser Anspruch ist seiner Rechtsnatur nach ein Erfüllungsanspruch. Auch wenn die Durchführung – wie hier bei einer Durchführung über die VBL – nicht durch den Arbeitgeber selbst erfolgt, steht der Arbeitgeber für die von ihm zugesagten Leistungen ein

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten die Parteien darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall eine Zusatzversorgung entsprechend einer Versicherung im Pflichtversicherungstarif gemäß § 63 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) zu verschaffen.

Sagt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Versorgung zu, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen aus dem arbeitsvertraglichen Versorgungsverhältnis folgenden Anspruch, der sich auf die Gewährung der versprochenen Versorgung richtet. Dieser Anspruch ist seiner Rechtsnatur nach ein Erfüllungsanspruch. Auch wenn die Durchführung – wie hier bei einer Durchführung über die VBL – nicht durch den Arbeitgeber selbst erfolgt, steht der Arbeitgeber für die von ihm zugesagten Leistungen ein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG)1.

Entgegen der Ansicht des in der Vorinstanz hiermit befassten Landesarbeitsgerichts Niedersachsen2 hat die Arbeitgeberin im hier entschiedenen Fall nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitnehmer eine Versorgungsleistung, die einer Versicherung bei der VBL im Pflichtversicherungstarif gemäß § 63 Abs. 1 VBLS entspricht, aber nicht zugesagt. Das ergibt für das Bundesarbeitsgericht die Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Die Arbeitgeberin hat demnach auch nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dafür einzustehen.

Der Änderungsvertrag, auf den sich der Arbeitnehmer maßgeblich beruft, enthält nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht ist in der Revisionsinstanz voll überprüfbar3. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind – ausgehend vom Vertragswortlaut – nach ihrem objektiven Inhalt und typischem Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind4.

Eine dem Arbeitnehmer zustehende Altersversorgung ist in den arbeitsvertraglichen Regelungen – insbesondere im Änderungsvertrag vom 15.12.2017 – ausdrücklich bzw. eigenständig nicht geregelt. Auch die Verweisung auf tarifliche Vorschriften in Nr. 1 Abs. 2 des Änderungsvertrags ist – entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts – von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise nicht dahin zu verstehen, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer die begehrte Versorgungsleistung zugesagt hat.

Nach Nr. 1 Abs. 2 des Änderungsvertrags vom 15.12.2017 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des TVöD in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Damit ist auch § 25 TVöD zum Inhalt des Arbeitsvertrags gemacht worden. Danach wiederum haben die Beschäftigten Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung „nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung“. Die arbeitsvertragliche Verweisung in Nr. 1 Abs. 2 des Änderungsvertrags vom 15.12.2017 beschränkt sich allerdings nach dem eng gefassten Wortlaut auf den TVöD (VKA). Damit erfasst sie zwar § 25 TVöD, nicht aber die darin genannten Versorgungstarifverträge. Das unterscheidet die vorliegende Sachverhaltskonstellation von den Fällen, in denen sich die arbeitsvertragliche Verweisung auch auf die den ausdrücklich genannten Tarifvertrag ergänzenden oder ändernden Tarifverträge – und damit auch auf den Versorgungstarifvertrag – erstreckt5.

§ 25 TVöD gewährt den Beschäftigten einen Anspruch auf Altersversorgung nur „nach Maßgabe“ des genannten Versorgungstarifvertrags. Deshalb gibt die Norm nur den nach dem Versorgungstarifvertrag (ATV bzw. ATV-K) versicherungspflichtigen Arbeitnehmern einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Verschaffung einer Versorgung nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrags und der Satzung der Zusatzversorgungskassen6. Findet der Versorgungstarifvertrag keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis, kann allein die arbeitsvertragliche Verweisung auf das „Blankett“ des § 25 TVöD von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise regelmäßig nicht dahin verstanden werden, dass bereits eine Altersversorgung zugesagt werden sollte7.

Der Arbeitnehmer gehört – ungeachtet seiner fehlenden Tarifbindung und der auf den TVöD (VKA) beschränkten arbeitsvertraglichen Verweisung – nicht zum Kreis der nach dem ATV-K versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Die vertragliche Verweisung auf § 25 TVöD gewährt ihm daher keinen Anspruch auf Verschaffung einer Versorgung.

Nach § 1 ATV-K findet der Tarifvertrag – mit bestimmten Ausnahmen – Anwendung auf Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen. Nach Anlage 1 Buchst. a ist der TVöD ein Tarifvertrag im Sinne des § 1 ATV-K. Unter den Geltungsbereich des TVöD wiederum fallen nach dessen § 1 Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers gehört er auch nicht aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisung auf den TVöD (VKA) zum Kreis der „unter den Geltungsbereich“ des TVöD (VKA) fallenden Beschäftigten iSv. § 1 ATV-K und damit – mittelbar, zum Kreis der nach dem ATV-K versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Vielmehr setzt die Anwendung des ATV-K nach § 1 ATV-K voraus, dass der Arbeitnehmer tariflich vermittelt unter den Geltungsbereich des TVöD (VKA) fällt. Das ist beim Arbeitnehmer gerade nicht der Fall und von ihm auch nicht behauptet worden.

Die Rechtsnormen des ATV-K gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht deshalb, weil sie über die Erwähnung des ATV-K im Wortlaut des § 25 TVöD („nach Maßgabe …“) mit diesem eine Einheit bildeten und inkorporierter Teil der Normen des Verweisungstarifvertrags (hier: TVöD/VKA) wären.

Nach der Rechtsprechung des Vierten Bundesarbeitsgerichts des Bundesarbeitsgerichts umfasst die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien grundsätzlich auch das Recht, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht8. Ein tarifvertraglich in Bezug genommener anderer Tarifvertrag gilt nicht als solcher für die an den Verweisungstarifvertrag gebundenen Parteien des Arbeitsverhältnisses, sondern als inkorporierter Teil des Verweisungstarifvertrags. Mit einer – dynamischen – tarifvertraglichen Verweisung auf einen anderen Tarifvertrag ist keine eigenständige und normative Geltung des in Bezug genommenen Tarifvertrags verbunden. Der verweisende Tarifvertrag und der in Bezug genommene Tarifvertrag bilden eine Einheit. Die Normen des Bezugstarifvertrags sind Teil der Normen des Verweisungstarifvertrags9.

Diese Rechtsprechung findet im vorliegenden Fall – entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts – keine Anwendung. Sie bezieht sich auf Fälle, in denen die Tarifvertragsparteien ihre eigenen Regelungen durch den Verweis auf einen anderen Tarifvertrag, an dem jedenfalls eine andere Tarifvertragspartei beteiligt ist, vervollständigen wollen, weil sie diese für angemessen halten oder sie – im Fall einer dynamischen Verweisung – auch die weitere Entwicklung der in Bezug genommenen Tarifnormen übernehmen wollen, ohne jeweils eigene Tarifnormen zu vereinbaren (etwa bei einem Anerkennungstarifvertrag)10. Regeln die Tarifvertragsparteien demgegenüber wie vorliegend im Verweisungstarifvertrag (§ 25 TVöD) bestimmte Leistungen, behalten aber die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen und die Anspruchshöhe einem anderen – von ihnen selbst geschlossenen oder abzuschließenden – Tarifvertrag vor („nach Maßgabe …“), wollen sie die letzteren Regelungen erkennbar nicht in den Verweisungstarifvertrag inkorporieren, sondern diese vielmehr gesondert vereinbaren11. Daher bilden TVöD (VKA) und ATV-K keine Einheit im obigen Sinne.

Das im Intranet veröffentlichte und an die Beschäftigten im Rettungsdienst gerichtete Schreiben vom 22.02.2019 rechtfertigt keine andere Auslegung der im Formularvertrag vom 15.12.2017 enthaltenen Verweisungsklausel. Im Gegensatz zu konkret-individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB) können zwar solche Umstände, die typischerweise den Abschluss vergleichbarer Abreden begleiten, zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen herangezogen werden12. Begleitumstände sind äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben und die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwenders schließen lassen13. Einer Berücksichtigung des Schreibens bei der abstrakt-generellen Auslegung der Änderungsvereinbarung vom 15.12.2017 steht aber bereits entgegen, dass es mehr als ein Jahr nach Zustandekommen des auszulegenden Formularvertrags erstellt wurde und diesen daher nicht „begleitet“ hat. Zum Vertragsschluss kann das weitaus später erstellte Schreiben nicht geführt haben.

Andere Umstände, die erkennen ließen, dass die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel über ihren Wortlaut hinaus auch die in § 25 TVöD genannten Versorgungstarifverträge erfassen und damit eine Versorgungszusage beinhalten sollte, sind weder ersichtlich noch hätten solche im Vertragswortlaut Anklang gefunden. Vielmehr spricht die Vorbemerkung des Änderungsvertrags vom 15.12.2017 dagegen. Der Änderungsvertrag dient danach dazu, die Geltung tarifvertraglicher Vorschriften durch Bezugnahme auf den TVöD nach Auslaufen des A-Manteltarifvertrags beizubehalten. Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung bestanden zuvor nicht. Ohne weitere Anhaltspunkte konnte ein durchschnittlicher Arbeitnehmer nicht damit rechnen, entsprechende zusätzliche Versorgungsansprüche zu erwerben.

§ 305c Abs. 2 BGB verhilft dem Arbeitnehmer ebenfalls nicht zu dem geltend gemachten Anspruch. Die Auslegung der vertraglichen Bestimmungen des Änderungsvertrags ist weder zweifelhaft noch unklar.

Die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer auch nicht mit dem im Intranet veröffentlichten Schreiben vom 22.02.2019 – ungeachtet der von der Arbeitgeberin problematisierten Urheberschaft des Schreibens und der Zurechnung der enthaltenen Erklärung – die begehrte Altersversorgung zugesagt. Bei dem Schreiben handelt es sich nicht um eine Willenserklärung des Arbeitgebers in allgemeiner Form, nach der er bestimmte Leistungen an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen nach bestimmten Grundsätzen erbringen wird (sog. Gesamtzusage)14. Dem Schreiben kann keine mit Rechtsbindungswillen versehene Erklärung entnommen werden, unabhängig von der Geltung eines noch abzuschließenden Anerkennungstarifvertrags bzw. Versorgungstarifvertrags eine konkrete Versorgungszusage erteilt zu haben, schon gar nicht – wie beantragt – mit dem Inhalt einer Versicherung bei der VBL.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. März 2024 – 3 AZR 150/23

  1. vgl. zuletzt BAG 14.03.2023 – 3 AZR 197/22, Rn. 18 f. mwN[]
  2. LAG Niedersachsen 20.04.2023 – 3 Sa 86/22 B[]
  3. st. Rspr., BAG 2.06.2021 – 4 AZR 387/20, Rn. 13[]
  4. st. Rspr., BAG 14.03.2023 – 3 AZR 197/22, Rn. 25 mwN[]
  5. vgl. etwa BAG 20.09.2016 – 3 AZR 302/15, Rn. 26; 16.03.2010 – 3 AZR 744/08, Rn. 31; 12.12.2006 – 3 AZR 388/05, Rn.19; 25.07.2006 – 3 AZR 134/05, Rn.20; 30.05.2006 – 3 AZR 273/05, Rn. 17[]
  6. vgl. zur weitgehend inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 46 BAT: BAG 29.08.2000 – 3 AZR 201/00, zu II 1 der Gründe; 7.03.1995 – 3 AZR 282/94, zu B III 2 b cc der Gründe, BAGE 79, 236[]
  7. vgl. zu § 46 BAT BAG 29.07.1986 – 3 AZR 71/85, zu II 1 der Gründe; zust. Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs BetrAVG 8. Aufl. Anh. § 1 Rn. 5 und 12; Roth in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung 45. EL Teil 7 A Rn. 28; Höfer/Höfer/Küpper 29. Aufl. Bd. I Kap. 5 Rn. 274; Dick in Burger TVöD – TV-L 4. Aufl. TVöD AT § 25 Rn. 4; Pahlen in Handbuch Betrieb und Personal 265. EL Fach 4 Sechstes Kapitel Teil B Rn. 315.3[]
  8. BAG 11.11.2020 – 4 AZR 210/20, Rn. 38; 29.08.2001 – 4 AZR 332/00, zu I 2 b der Gründe, BAGE 99, 10[]
  9. BAG 22.02.2012 – 4 AZR 8/10, Rn. 25; vgl. auch BAG 22.03.2017 – 4 AZR 462/16, Rn. 17 mwN, BAGE 158, 322[]
  10. vgl. BAG 28.04.2021 – 4 AZR 230/20, Rn. 44; 11.11.2020 – 4 AZR 210/20, Rn. 38 mwN[]
  11. vgl. BAG 28.04.2021 – 4 AZR 230/20, Rn. 45[]
  12. BAG 20.06.2017 – 3 AZR 179/16, Rn. 33; 15.02.2017 – 7 AZR 291/15, Rn. 15[]
  13. vgl. BGH 3.02.2021 – XII ZR 29/20, Rn. 29, BGHZ 228, 353; 19.04.2018 – III ZR 255/17, Rn. 18 mwN[]
  14. vgl. etwa BAG 3.06.2020 – 3 AZR 730/19, Rn. 50, BAGE 171, 1[]

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