Verabschiedet sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit von seinem Hund und erleidet dabei einen Unfall, stellt die Verabschiedung vom Hund nur eine unerhebliche und geringfügige Unterbrechung des Arbeitsweges dar. Der Unfall hat sich daher auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
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