Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG kann von der Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Die insofern zu treffende Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine
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