Die Entscheidung, die persönliche Vernehmung (§ 250 StPO) einer Zeugin durch Vorführung der BildTonAufzeichnung ihrer richterlichen Vernehmung zu ersetzen, muss durch gerichtlichen Beschluss und nicht durch eine bloße Anordnung des Vorsitzenden getroffen werden.
Durch den Wortlaut der seit dem 1.09.2013
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