Auf der Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes kann im Zusammenhang mit einem Volksentscheid nicht verlangt werden, dass eine Behörde die noch nicht veröffentlichten Anlagen zu Beteiligungs- und Konsortialverträgen zugänglich macht, wenn das Informationsinteresse nicht das Geheimhaltungsinteresse der Freien und Hansestadt Hamburg
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