Eine Fristenüberschreitung und eine damit verbundenen Verzögerung durch die Behörden von insgesamt 95 Tagen bei den einzelnen Verfahrensschritten eines Volksbegehrens kann sich nicht entscheidend auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben, wenn für das Volksbegehren weniger als ein Fünftel der erforderlichen Unterschriften gesammelt worden sind.
So die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin in dem hier vorliegenden Fall eines Einspruch der Trägerin des Volksbegehrens „Grundschulkinder, leben und lernen in der Ganztagsschule, 1 + für Berlin“ gegen die Feststellung, dass das Volksbegehrens nicht zustande gekommen ist. Gegenstand des im Sommer 2011 eingeleiteten Volksbegehrens war ein Gesetzentwurf zur Änderung des Berliner Schulgesetzes (§ 19 Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung). Alle Grundschulkinder sollten danach ohne Bedarfsprüfung einen Hortplatz nebst Mittagessen erhalten; zur Förderung und Betreuung der Grundschulkinder sollte außerdem mehr Personal eingesetzt und besser fortgebildet werden. Die vier Monate laufende Unterschriftensammlung für das Volksbegehren begann am 11. Juli 2011. Sie erbrachte ca. 32.000 gültige Unterstützungsunterschriften. Im November 2011 entschied die Landesabstimmungsleiterin, dass das Volksbegehren damit nicht zustande gekommen sei. Dem Volksbegehren hätten 172.752 aller 2.467.878 stimmberechtigten Berlinerinnen und Berliner zustimmen müssen. Mit dem hiergegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Einspruch haben vier Vertrauenspersonen der Trägerin des Volksbegehrens vor allem geltend gemacht:
– dass die oben wiedergegebene Kurzbezeichnung des Volksbegehrens in der Amtlichen Bekanntmachung gegen ihren Willen gewählt worden sei und unzutreffend sowie unverständlich gewesen sei,
– dass die Eintragungsfelder auf den amtlichen Unterschriftslisten zu klein seien, nämlich nur 7 mm hoch statt der üblichen 8 mm,
– dass die Unterschriftensammlung rechtswidrig verzögert worden und dadurch in die Sommerferien gefallen sei, was viele betroffene Eltern von einer Unterstützung abgehalten habe.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs hat das Verfahren nur insoweit nicht den Vorschriften des Abstimmungsgesetzes entsprochen, als für einzelne Verfahrensschritte geltende Fristen zum Teil nicht eingehalten wurden. Fristüberschreitungen gab es bei der amtlichen Kostenschätzung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung um mindestens 43 Tage und höchstens drei Monate sowie bei der Prüfung der Unterschriften durch die Bezirksämter um 5 Tage. Es kann aber ausgeschlossen werden, dass sich die hierdurch insgesamt eingetretenen Verzögerungen um höchstens 95 Tage entscheidend auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben. Das ergibt sich bereits daraus, dass für das Volksbegehren weniger als ein Fünftel der erforderlichen Unterschriften gesammelt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die für ein positives Abstimmungsergebnis fehlenden über 140.000 Stimmen ohne die eingetretenen Verfahrensver-zögerungen hätten erzielt werden können, sind nicht erkennbar.
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2013 – Beschluss 173/11











