(K)ein Volksbegehren: Die Verbesserung des Berliner S-Bahn-Verkehrs

Ein mit einem Volksbegehren in Berlin beabsichtigtes Volksgesetz, das auf jeden Fall gegen den Grundsatz der Bundestreue verstoßen würde, der den Bund und die Länder zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten untereinander verpflichtet, steht mit dem Grundgesetz, der Berliner Landesverfassung und dem Abstimmungsgesetz nicht in Einklang. Daher ist das Volksbegehren insgesamt unzulässig.

(K)ein Volksbegehren: Die Verbesserung des Berliner S-Bahn-Verkehrs

So hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in dem hier vorliegenden Fall eines Volksbegehrens des Berliner S-Bahn-Tischs über die Verbesserung des S-Bahn-Verkehrs entschieden. Das Volksbegehren ist auf den Erlass eines „Gesetzes zur Beendigung des Chaos bei der Berliner S-Bahn“ gerichtet. Der Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens ist dem Aufgrund der Vorlage der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zur Zulässigkeit des Volksbegehrens hatte der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin über den Antrag zu entscheiden.

In seiner Urteilsbegründung verweist der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin darauf, dass dieses Volksbegehren auf den Erlass eines „Gesetzes zur Beendigung des Chaos bei der Berliner S-Bahn“ gerichtet sei. Für alle Regelungen hätte deshalb nach der Verfassung von Berlin (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 VvB) und nach dem Abstimmungsgesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AbstG) eine Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin bestehen müssen. Das hat der Verfassungsgerichtshof im Ergebnis verneint. Ein Großteil der vorgesehenen Bestimmungen betrifft wegen des bestehenden Verkehrsverbundes zugleich das Land Brandenburg, ohne diesem eine Mitwirkung und Mitbestimmung zu ermöglichen. Einseitige, auch das Land Brandenburg bindende gesetzliche Regelungen sind mit der bundesstaatlichen Kompetenzordnung nach dem Grundgesetz, auf das die Verfassung von Berlin verweist, nicht vereinbar. Das mit dem Volksbegehren beabsichtigte Volksgesetz würde auf jeden Fall gegen den Grundsatz der Bundestreue verstoßen, der den Bund und die Länder zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten untereinander verpflichtet. Da aus diesem Grund zentrale Bestimmungen des Gesetzentwurfs mit dem Grundgesetz, der Berliner Landesverfassung und dem Abstimmungsgesetz nicht in Einklang stehen, ist das Volksbegehren insgesamt unzulässig. Nach Abschluss der Unterschriftensammlung kommt schließlich auch eine Änderung des Inhalts des Volksbegehrens nicht mehr in Betracht.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 13. Mai 2013 – VerfGH 32/12