Liegen keine besonderen, nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vorgesehenen Gründe vor, die einer Informationsherausgabe entgegenstehen, ist der Landtag verpflichtet, eine Übersicht über alle vom Wissenschaftlichen Dienst des Landtags gefertigten Gutachten aus einer abgelaufenen Legislaturperiode herauszugeben. Eine in das Informationszugangsgesetz eingefügte Ausnahmeregelung für die gutachterliche und rechtsberatende Tätigkeit des
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