Die Bildung der Einheitsgemeinde im Wege der Gemeindegebietsreform verletzt die Stadt Löbejün nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsgerecht. Mit dieser Begründung hat jetzt das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt die Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt Löbejün gegen die das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Saalekreis zurückgewiesen.

Die Verfassungsbeschwerde hat sich gegen die Auflösung der Beschwerdeführerin und die Neubildung der Einheitsgemeinde Stadt Löbejün-Wettin gerichtet, die seit dem 1. April 2011 den Namen Wettin-Löbejün trägt.
Nach Auffassung des Landesverfassungsgerichts verletzt die Bildung der Einheitsgemeinde die Beschwerdeführerin nicht in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht. Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines politischen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraumes eine leitbildgerechte Zuordnung vorgenommen, die sich am Gemeinwohl orientiert und die unterschiedliche Haushaltssituation der eingemeindeten Orte sowie deren geografische und sonstige Besonderheiten angemessen berücksichtigt.
Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Januar 2012 – LVG 81/10