Gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG in der nunmehr seit dem 25.07.2015 gültigen Fassung ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines Urteils, das aufgrund einer in Abwesenheit des Verfolgten durchgeführten Verhandlung ergangen ist, zunächst nur zulässig, wenn die verurteilte Person rechtzeitig persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat,
Lesen