Der Mitwirkung eines Beistands im Vollstreckungshilfeverfahren kommt grundsätzlich besondere Bedeutung zu. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 IRG liegen aber dann nicht vor, wenn die Staatsanwaltschaft den Antrag stellt, die Vollstreckung der
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