Übt die Staatsanwaltschaft im Exequaturverfahren im Rahmen der Vorabbewilligungsentscheidung kein Ermessen aus, ist die Strafvollstreckungskammer zu einer Entscheidung in der Sache berechtigt, wenn ersichtlich keine der tatbestandlichen, das Ermessen eröffnenden Voraussetzungen vorliegt. Das Oberlandesgericht Celle neigt der Auffassung zu, dass
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