Die Angleichung verschiedener Vollstreckungsverjährungsfristen mit unterschiedlicher Länge im Sinne von § 79 Abs. 5 Satz 1 StGB entfällt nicht mit dem späteren Erlass der der längeren Frist zugrundeliegenden Strafe oder Maßnahme.
Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit dem (einzurechnenden) Tag der Rechtskraft
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