Einziehung von Taterträgen – und die Aufrechnung mit einer StrEG-Entschädigung

Mit der Aufrechnung mit einer Forderung aus einem Wertersatzverfall gemäß § 73, § 73a StGB aF (jetzt: Einziehung von Taterträgen) gegen einen Entschädigungsanspruch gemäß § 2 StrEG hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen.

Einziehung von Taterträgen – und die Aufrechnung mit einer StrEG-Entschädigung

In der Vorinstanz hat das Oberlandesgericht Köln hat seine Entscheidung in Bezug auf die Aufrechnung der Generalstaatsanwaltschaft mit der Forderung aus dem Wertersatzverfall wie folgt begründet1: Der Aufrechnung stehe ein Aufrechnungsverbot nach § 393 BGB nicht entgegen. Es fehle bereits an einem Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, gegen den das beklagte Land aufgerechnet habe. Der dem Kläger zustehende Anspruch aus dem Gesetz über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) sei verschuldensunabhängig. Eine vorsätzliche unerlaubte Handlung sei auch im Strafverfahren nicht festgestellt worden; im Übrigen sei das Vorbringen des Klägers zu einem vorsätzlichen Handeln der Beamten des Beklagten zu pauschal, um einen solchen Anspruch zu begründen. Aus den gleichen Gründen sei ein Ausschluss der Aufrechnung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verneinen. Ein Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK sei verjährt. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sei hingegen nicht verjährt. Insbesondere sei der Verfall von der mit Beschluss vom 26.05.2008 festgesetzten Bewährungsaussetzung erfasst gewesen mit der Folge, dass die Verjährung während der gesamten Bewährungszeit weiterhin gemäß § 79a Nr. 2 Buchstabe b StGB geruht habe. Dem stehe der Erlass der Strafe am 29.07.2015 nicht entgegen. Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung des Wertersatzverfalls habe erst nach der vierjährigen Bewährungszeit am 26.05.2012 zu laufen begonnen.

Diese Ausführungen hielten rechtlicher Überprüfung durch den Bundesgerichtshof im Ergebnis stand:

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein weitergehender Entschädigungsanspruch des Klägers gemäß § 2 StrEG durch die wirksame Aufrechnung der Generalstaatsanwaltschaft mit der noch offenen Forderung aus dem Wertersatzverfall über 30.480 € in dem Bescheid vom 16.10.2019 erloschen ist (§§ 387, 389 BGB). Ab Rechtskraft der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch beziehungsweise einer dem gleichzustellenden zusprechenden Entscheidung der Landesjustizverwaltung kann die Staatskasse wegen ihrer Ansprüche – wie hier auf Wertersatz – aufrechnen2. Eine Aufrechnung ist möglich, wenn und soweit der Anspruch der Höhe nach von der Justizverwaltungsbehörde unstreitig gestellt oder vom Zivilgericht rechtskräftig zuerkannt worden ist3. Dies war vorliegend mit dem Erlass des Entschädigungsbescheids vom 16.10.2019 über 35.671, 81 € der Fall. Dass die Entschädigungssumme nachfolgend durch weitere Teilleistungen sowie die Urteile der Vorinstanzen erweitert worden ist, spielt dafür keine Rolle.

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Die Aufrechnung bewirkte, dass das beklagte Land, soweit Entschädigungs- und Wertersatzforderung sich deckten, in dieser Höhe von seiner Verbindlichkeit befreit und der Kläger durch das Freiwerden von einer eigenen Verbindlichkeit entlastet wurde4.

Weder bestand ein Aufrechnungsverbot gemäß § 393 BGB noch war die Aufrechnung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen. Beides hat das Berufungsgericht mit zutreffenden – von der Revision auch nicht in Zweifel gezogenen – Gründen verneint. Der Beklagte hat gegen den verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch gemäß § 2 StrEG aufgerechnet und nicht gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG, § 393 BGB). Nach der unangegriffenen Würdigung des Berufungsgerichts fehlt es insoweit an der hinreichenden Darlegung eines vorsätzlichen Handelns. Ein etwaiger auf die vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.06.2015 festgestellte Tatprovokation5 gestützter – ebenfalls verschuldensunabhängiger – Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich kein Aufrechnungsverbot6. Ein solcher Anspruch ist nach der unangegriffenen Bewertung des Berufungsgerichts überdies verjährt.

Die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aus dem Wertersatzverfall war bei Eintritt der Aufrechnungslage am 16.10.2019 und der zugleich abgegebenen Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) demgegenüber noch nicht verjährt.

Mit Urteil vom 20.01.2003 ist der (Wertersatz)Verfall gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 73a StGB in der bis zum 30.06.2017 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.19987 (die seit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.20178 verwendete Formulierung „Einziehung von Taterträgen“ beinhaltet lediglich eine sprachliche Angleichung an den im übrigen europäischen Raum verwendeten Begriff „confiscation“9) angeordnet und damit eine Geldforderung des Staates gegen den Kläger begründet worden. Die §§ 73 ff StGB dienen der Abschöpfung von rechtswidrig erlangten Vermögensvorteilen aus Straftaten und bezwecken, dem Täter den Anreiz zur Tatbegehung zu nehmen, denn Straftaten sollen sich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht lohnen10. Hierbei handelt es sich sowohl nach der alten als auch nach der neuen Fassung der Vorschrift um eine Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB.

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Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit dem (einzurechnenden) Tag der Rechtskraft der Entscheidung über den Strafausspruch (§ 79 Abs. 6 StGB) und endet mit Ablauf des Tages, dessen Datum dem Tage des Fristbeginns vorhergeht11. Die jeweils geltenden Verjährungsfristen regelt – gestaffelt nach den möglichen Tatfolgen – § 79 Abs. 3 und 4 StGB. Ist jedoch auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Einziehung (bzw. Verfall nach der alten Fassung) erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen (§ 79 Abs. 5 Satz 1 StGB). Es erfolgt mithin eine an der längeren Frist orientierte Angleichung der unterschiedlichen Fristen. Die jeweils längste Verjährungsfrist gilt für alle Rechtsfolgen12, die dementsprechend einheitlich verjähren13.

Dies zugrunde gelegt, begann im Fall des Klägers die Frist am 26.06.2003 und endet – ungeachtet etwaiger Ruhenszeiträume im Sinne vom § 79a StGB – am 25.06.2023. Denn die im Urteil vom 20.01.2003 gegen den Kläger verhängte neunjährige Freiheitsstrafe verjährte nach zwanzig Jahren (§ 79 Abs. 3 Nr. 2 StGB) und der Wertersatzverfall nach zehn Jahren (§ 79 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 iVm § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB). Infolge der Fristenangleichung gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 StGB war daher die längere Frist der Freiheitsstrafe maßgeblich. In dem Zeitpunkt, als die Generalstaatsanwaltschaft die Aufrechnung erklärte, war die Forderung aus dem Wertersatzverfall folglich noch nicht verjährt.

Entgegen der vom Hanseatischen Oberlandesgericht vertretenen Auffassung14 führt der Erlass der (Rest)Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit (§ 56g Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 5 Satz 1 StGB) – hier am 29.07.2015 – oder die vollständige Verbüßung einer Strafe ungeachtet des nicht ganz eindeutigen Wortlauts von § 79 Abs. 5 Satz 1 StGB nicht dazu, dass die aufgrund der Fristenangleichung für eine Strafe oder Maßnahme verlängerte Frist nachträglich entfällt und sich die Verjährung nunmehr wieder nach der kürzeren Frist bestimmt. Zwar erlischt mit Verbüßung der Strafe oder deren (unwiderruflichem) Erlass der diesbezügliche staatliche Vollstreckungsanspruch mit der Folge, dass die hierfür geltende Verjährungsfrist insoweit ihre Bedeutung verliert. Dies heißt aber nicht, dass deswegen die aufgrund der Fristenangleichung feststehende maßgebliche Verjährungsfrist für die weitere Strafe oder Maßnahme rückwirkend entfällt. Vielmehr bleibt es auch nach Vollstreckung oder Erlass der Strafe oder Maßnahme mit der längeren Verjährungsfrist bei der durch sie ausgelösten Fristenangleichung für die Strafe oder Maßnahme mit der kürzeren Frist.

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Dies ergibt sich schon aus der Systematik des Gesetzes. Bei § 79 StGB handelt es sich – wie schon die amtliche Überschrift belegt – anders als bei § 79a StGB, der das Ruhen der Verjährung zum Gegenstand hat – ausschließlich um eine Fristenregelung. Eine Verjährungsfrist zeichnet sich dadurch aus, dass ihre Länge im Zeitpunkt des Verjährungsbeginns feststeht. Dass die einmal erfolgte Angleichung wieder entfallen können soll, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Hätte der Gesetzgeber in der Fristenangleichung abweichend von den Absätzen 3 und 4 der Vorschrift keine von nachträglichen Ereignissen unabhängige dauerhafte „echte“ Fristenregelung erblickt, hätte es sich angeboten, dies in einer eigenen Norm zu regeln, was nicht geschehen ist. Außerdem hätte es nahegelegen, ein nachträgliches Entfallen der Kongruenz, wäre es denn gewollt gewesen, positiv zu regeln. Denn dass die Strafe oder Maßnahme mit der längeren Verjährungsfrist vollstreckt oder erlassen sein könnte, bevor die andere Strafe oder Maßnahme vollstreckt oder erlassen war, war eine in einer Vielzahl von Fällen absehbare Entwicklung.

Anderes wäre auch mit dem Sinn und Zweck einer Verjährungsfrist nicht zu vereinbaren. Die Verjährungsfristen sollen vor allem Rechtssicherheit schaffen und damit dem Rechtsfrieden dienen und einer etwaigen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegenwirken15. Die Verjährungsfristen geben insoweit sowohl für den Verurteilten als auch für die Behörde einen klaren Rahmen vor, an dem sie sich orientieren können. Eine nachträgliche Verkürzung der nach § 79 Abs. 5 Satz 1 StGB berechneten Frist würde diese Rechtssicherheit erheblich beeinträchtigen. Dies gilt umso mehr, als insbesondere der mögliche Erlass der (Rest)Strafe nach ihrer Aussetzung zur Bewährung vor Ablauf der dafür vorgesehenen Verjährungsfrist nicht sicher vorhergesagt werden kann, sondern es von dem weiteren Verhalten des Verurteilten abhängt, ob die Strafe tatsächlich erlassen, die Bewährungsfrist verlängert oder die Bewährung widerrufen und die Strafe weiter vollstreckt wird. Die Entscheidung darüber bleibt während der Bewährungszeit (§ 56a Abs. 1, § 57 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StGB) in der Schwebe und kann sich faktisch noch dadurch verlängern, dass – wie im vorliegenden Fall – das Ergebnis eines Folgeprozesses abgewartet wird. Die gegenteilige Auffassung (Entfallen der Fristenangleichung) würde hingegen in Fällen wie dem vorliegenden dazu führen, dass sich nach Ablauf eines Zeitraums von vielen Jahren – hier rund zwölf Jahre nach Rechtskraft des Strafurteils – die Verjährungsfrist faktisch halbieren kann. Dies hätte zur Folge, dass die Strafvollstreckungsbehörden in vergleichbaren Konstellationen dazu gezwungen wären, zur Vermeidung der Folgen des Wegfalls der Fristenkongruenz vorsorglich Vollstreckungsmaßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu ergreifen, obwohl noch gar nicht klar ist, ob dieser Fall eintreten wird.

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Damit würde der Zweck der Fristenangleichung gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 StGB konterkariert. Eine derartige Vorgehensweise könnte darüber hinaus zu unnötigen Eingriffen in die Lebenssituation des Verurteilten führen, dessen Wiedereingliederung in die Gesellschaft bezweckt ist.

Der Wortlaut von § 79 Abs. 5 Satz 1 StGB, wonach die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßregel nicht früher verjährt als die der anderen – steht trotz eines möglichen Interpretationsspielraums dem vorstehenden Verständnis der Norm ebenso wenig entgegen wie die Entstehungsgeschichte der Norm. Letztere stützt vielmehr die hier vertretene Auslegung.

Das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG)16, mit dem die Vorschriften über das (Vollstreckungs)Verjährungsrecht ihre im Wesentlichen auch heute noch geltende neue Fassung erhalten haben, hat unter anderem für das Recht der Vollstreckungsverjährung die Begründung des „Entwurfs eines Strafgesetzbuchs“ (E 1962)17 weitgehend übernommen18. Dort heißt es, § 131 Abs. 4 (nunmehr § 79 Abs. 5 Satz 1 StGB) bestimme, dass bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe oder Geldstrafe oder einer Strafe und einer freiheitsentziehenden Maßregel oder einer Anordnung von Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung neben einer Strafe keine Strafe oder Maßnahme vor der anderen verjähre. Dies entspreche unter Erweiterung auf Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung dem § 71 StGB. Die Vorschrift erreiche, dass gleichzeitig erkannte Strafen oder Maßnahmen bei der Verfolgungsverjährung einheitlich behandelt würden19. Dies lässt sich mit den vorstehenden Überlegungen ohne Weiteres vereinbaren. Hinzu kommt, dass mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts am 1.01.197520 die bis zu diesem Zeitpunkt in § 70 Abs. 1 und 2 StGB geregelten Verjährungsfristen und die Fristenkongruenz gemäß § 71 StGB – jeweils in der bis zur diesem Tage geltenden Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuchs vom 01.09.196921 – zu einer einzigen Vorschrift zusammengeführt worden sind. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber die Regelung über die Fristenangleichung bewusst in den Kontext der sonstigen Verjährungsfristen eingefügt hat, was – wie dargelegt – gerade für seine Absicht, eine einheitliche von Unwägbarkeiten unabhängige Fristenregelung zu treffen. Das gilt umso mehr, als bereits unter der Geltung des Reichsstrafgesetzbuchs zu der vergleichbaren Bestimmung des § 71 RStGB22 kontrovers darüber diskutiert wurde, ob dann, wenn in einem Urteil auf mehrere ungleichartige Hauptstrafen erkannt worden war, für alle Strafen einheitlich die für die schwerste Hauptstrafe bestimmte Verjährungsfrist galt oder jede Strafe selbständig verjährte und gegebenenfalls die Verjährung der einen Strafe während der Vollstreckung der anderen Strafe ruhte23. Der Gesetzgeber des Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts, der davon ausging, dass es sich bei § 71 StGB aF um eine Vorschrift über das Ruhen der Vollstreckungsverjährung handelte24, hat jedoch in der von ihm geschaffenen Neuregelung den materiellen Inhalt der früheren Norm in die Vorschrift über die Verjährungsfristen einbezogen und gerade nicht in den neu geschaffenen § 79a StGB, der das Ruhen der Vollstreckungsverjährung regelt.

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Darauf, ob die Verjährung der Vollstreckung der Forderung über den Wertersatzverfall darüber hinaus in bestimmten Zeitabschnitten – etwa während der Verbüßung der Strafhaft aus dem Urteil vom 20.01.2003 oder der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung – gemäß § 79a Nr. 3 und Nr. 2 Buchstabe b StGB ruhte mit der Folge, dass ihr Ablauf währenddessen gehemmt war, kommt es nach alledem nicht mehr an.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Juni 2023 – III ZR 178/22

  1. OLG Köln, Urteil vom 18.08.2022 – 7 U 189/21[]
  2. zB BGH, Urteile vom 07.11.2019 – III ZR 17/19, BGHZ 224, 20 Rn. 43; und vom 12.11.2015 – III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 24, 27 f; jew. mwN[]
  3. Meyer, StrEG, 11. Aufl., Vorbem. zu §§ 89, Rn. 16[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2019 aaO Rn. 29 mwN[]
  5. BGH, Urteil vom 10.06.2015 – 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 Rn. 18 ff[]
  6. BGH, Urteil vom 12.11.2015 aaO Rn. 16[]
  7. BGBl. I S. 3322[]
  8. BGBl. I S. 872[]
  9. vgl. BT-Drs. 18/9525 S. 48, 74[]
  10. vgl. zB BeckOK StGB/Heuchemer, 57. Edition [Stand: 1.05.2023], § 73 Rn. 1[]
  11. BGH, Urteil vom 15.10.1981 – 4 StR 432/81, BGHSt 30, 232, 233 f; Heger in Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 79 Rn. 6; Greger/Weingarten in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 79 Rn. 5; Saliger in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl. § 79 Rn. 5[]
  12. zB BeckOK StGB/Dallmeyer aaO § 79 Rn. 2[]
  13. vgl. Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 79 Rn. 8[]
  14. OLG Hamburg, wistra 2011, 152, 154; so auch OLG Dresden, BeckRS 2012, 15505; Greger/Weingarten aaO Rn. 6; Dallmeyer aaO; Saliger aaO Rn. 11[]
  15. vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.06.2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184 Rn. 34; und vom 23.01.1959 – 4 StR 428/58, BGHSt 12, 335, 337 f; Urteil vom 26.06.1958 – 4 StR 145/58, BGHSt 11, 393, 396; Greger/Lohse/Valerius/Weingarten in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., Fünfter Abschnitt Verjährung, Vorbemerkung Rn. 1a, 1c[]
  16. BGBl. I 1969, 717[]
  17. BT-Drs. IV/650[]
  18. BT-Drs. V/4095 S. 45[]
  19. BT-Drs. IV/650 S. 260[]
  20. BGBl. I 1973 S. 909[]
  21. BGBl. I S. 1445[]
  22. RGBl. 1871 S. 217[]
  23. vgl. Übersicht über den Meinungsstand bei KG GA 1909, 341[]
  24. BT-Drs. IV/650 S. 261[]
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