Sicherungsverwahrung – und der Behandlungsanspruch

2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein1. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert2.

Sicherungsverwahrung – und der Behandlungsanspruch

Der in der Sicherungsverwahrung liegende, schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrundeliegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs zu rechtfertigen3.

Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (ultima-ratio-Prinzip)4. Spätestens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung hat unverzüglich eine umfassende, modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden4. Dabei sind die individuellen Faktoren, die für die Gefährlichkeit des Untergebrachten maßgeblich sind, eingehend zu analysieren4

Auf dieser Grundlage ist ein Vollzugsplan zu erstellen, aus dem sich detailliert ergibt, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßnahmen vorhandene Risikofaktoren minimiert oder durch Stärkung schützender Faktoren kompensiert werden können, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten zu mindern, dadurch Fortschritte in Richtung einer Entlassung zu ermöglichen und dem Untergebrachten eine realistische Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit zu eröffnen4

In Betracht zu ziehen sind etwa berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen sowie Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen und familiären Verhältnisse und zur Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums4. Der Vollzugsplan ist fortlaufend zu aktualisieren und der Entwicklung des Untergebrachten anzupassen4.

Die plangemäß gebotenen Maßnahmen sind zügig und konsequent umzusetzen4. Hierzu bedarf es einer individuellen und intensiven Betreuung des Untergebrachten durch ein multidisziplinäres Team qualifizierter Fachkräfte5. Insbesondere im therapeutischen Bereich müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden6

Erweisen sich standardisierte Therapiemethoden als nicht erfolgversprechend, muss ein individuell zugeschnittenes Therapieangebot entwickelt werden6. Dabei muss – insbesondere mit zunehmender Vollzugsdauer – sichergestellt sein, dass mögliche Therapien nicht nur deshalb unterbleiben, weil sie im Hinblick auf Aufwand und Kosten über das standardisierte Angebot der Anstalten hinausgehen (Individualisierungsgebot und Intensivierungsgebot)6.

Die Bereitschaft des Untergebrachten zur Mitwirkung an seiner Behandlung ist durch gezielte Motivationsarbeit zu wecken und zu fördern (Motivierungsgebot)6.

Gemessen hieran zeigte der Sicherungsverwahrte in der hier entschiedenen Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht auf. Er hat nicht dargelegt, dass ein unverzügliches Angebot der beiden Gruppentherapien verfassungsrechtlich geboten ist. Entgegen seiner Ansicht ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus einer Selbstbindung und Selbstverpflichtung der Justizvollzugsanstalt, die der Sicherungsverwahrte aus den Regelungen des Vollzugs- und Eingliederungsplans ableiten will. Er lässt sich auch nicht aus der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Vorgabe herleiten, im therapeutischen Bereich alle Möglichkeiten auszuschöpfen.

Der Sicherungsverwahrte begründet den Anspruch auf die Gruppentherapien zunächst mit den im Vollzugs- und Eingliederungsplan getroffenen Regelungen und erkennt dabei im Ansatz zutreffend, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorgabe gemacht hat, die plangemäß gebotenen Maßnahmen zügig und konsequent umzusetzen4. Er lässt jedoch außer Acht, dass die Gruppentherapien im Vollzugs- und Eingliederungsplan nicht als (unmittelbar) vorzunehmende Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen definiert wurden.

Der Vollzugs- und Eingliederungsplan ist in mehrere Teile gegliedert. Unter anderem enthält er eine Überschrift „Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen“, unter der – nach verschiedenen Unterkategorien geordnet – Einzelmaßnahmen aufgeführt werden. In den passenden Unterkategorien „Teilnahme an psychiatrischen, psychotherapeutischen und sozialtherapeutischen Maßnahmen“ und „Teilnahme an anderen einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen“ werden die vom Sicherungsverwahrten eingeforderten Gruppentherapieangebote nicht genannt, sondern es wird unter anderem ausgeführt, dass die therapeutischen Gespräche in der Zuständigkeit von „PsychDSV5“, also durch den psychologischen Dienst, geführt werden sollen. Damit sind im Plan als durchzuführende Maßnahmen ausschließlich Einzel- und keine Gruppenmaßnahmen definiert. Die beiden Gruppenangebote, auf die sich der Sicherungsverwahrte bezieht, werden demgegenüber an anderer Stelle unter der Überschrift „Prognostische Einschätzung“ als „Behandlungsziele“ genannt. Damit ergibt sich aus dem Vollzugs- und Eingliederungsplan eindeutig, dass die Teilnahme an den beiden Gruppenangeboten keine sofort umzusetzende Maßnahme, sondern vielmehr ein Ziel der Behandlung darstellt. Der Sicherungsverwahrte soll offensichtlich durch die unter der Überschrift „Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen“ genannten Gespräche mit dem psychologischen Dienst (erst) in die Lage versetzt werden, an den Gruppenangeboten gewinnbringend teilnehmen zu können.

Diese Interpretation deckt sich damit, dass im Vollzugs- und Eingliederungsplan die Teilnahme an den Gruppenangeboten als Ziel auf den Zeitpunkt bezogen wird, „wenn diese durchgeführt werden“. Dies unterstreicht, dass es bei der Nennung der Gruppenangebote im Plan nicht um sofort umzusetzende Maßnahmen geht, sondern als Behandlungsziel definiert wird, dass der Sicherungsverwahrte an diesen Gruppentherapien zu einem späteren Zeitpunkt, wenn diese angeboten werden, teilnehmen kann. Diese Deutung entspricht außerdem den Erläuterungen der Justizvollzugsanstalt im fachgerichtlichen Verfahren. Sie hat dort ausdrücklich ausgeführt, dass beide Gruppentherapien, um erfolgversprechend zu sein, eine intrinsische Motivation und eine gute Anbindung an die beiden Fachdienste (Sozialdienst und psychologischer Dienst) voraussetzen. Zumindest die Anbindung an die Fachdienste war beim Sicherungsverwahrten offensichtlich nicht gegeben, weil er – wie aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht – die wöchentlichen Gesprächstermine mit dem psychologischen Dienst nach Durchführung der Vollzugskonferenz nicht mehr wahrgenommen hat. Dabei handelt es sich indes um die Maßnahmen, die dem Ziel dienen, den Sicherungsverwahrten in die Lage zu versetzen, an den Gruppentherapien teilnehmen zu können.

Da es sich demnach bei den beiden im Vollzugs- und Eingliederungsplan genannten Gruppentherapien um Ziele und nicht um Maßnahmen handelt, besteht die vom Sicherungsverwahrten behauptete Selbstbindung und Selbstverpflichtung der Justizvollzugsanstalt nicht, ihm diese Gruppentherapien unverzüglich anzubieten. Insofern geht auch sein Verweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm ins Leere, wonach die bloße Festsetzung therapeutischer Maßnahmen im Vollzugs- und Eingliederungsplan noch kein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Betreuungsangebot beinhalte, sondern die plangemäßen Vorgaben auch zügig und konsequent tatsächlich angeboten werden müssten und Wartezeiten von deutlich über einem Jahr zu lang seien7. Denn diese Ausführungen beziehen sich allein auf umzusetzende Maßnahmen, nicht dagegen auf Behandlungsziele, als welche die Teilnahme an Gruppentherapien im Plan definiert worden sind.

Eine Verpflichtung, die beiden Gruppentherapien umgehend anzubieten, lässt sich auch nicht aus der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts herleiten, im therapeutischen Bereich alle Möglichkeiten auszuschöpfen4. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die im Vollzugs- und Eingliederungsplan vorgesehenen Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen insgesamt ausreichend sind und den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht werden. Dies prüft das zuständige Fachgericht gemäß § 67e in Verbindung mit § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB mindestens periodisch von Amts wegen. Der Sicherungsverwahrte beantragt hier indes, die Justizvollzugsanstalt zur unmittelbaren Durchführung zweier bestimmter Gruppentherapieprogramme zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht, selbst wenn man die im Vollzugs- und Eingliederungsplan vorgesehenen Maßnahmen als unzureichend bewertete. Denn die Vorgabe, im therapeutischen Bereich seien alle Möglichkeiten auszuschöpfen, ist so auszulegen, dass damit nur solche gemeint sind, die tatsächlich einen Erfolg versprechen. Eine Pflicht zum Anbieten ungeeigneter Maßnahmen lässt sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ableiten, noch wäre eine solche Pflicht sachgerecht.

Bei den vom Sicherungsverwahrten begehrten Gruppentherapien handelt es sich um Maßnahmen, die zumindest zum jetzigen Zeitpunkt für ihn offensichtlich ungeeignet (und deshalb im Vollzugs- und Eingliederungsplan nicht unter Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen aufgeführt) sind. Die Justizvollzugsanstalt hat im fachgerichtlichen Verfahren wiederholt dargestellt, für die Absolvierung der Programme sei eine intensive Anbindung an die beiden Fachdienste (Sozialdienst, psychologischer Dienst) erforderlich, woran es beim Sicherungsverwahrten fehle, weil er sämtliche Behandlungsvereinbarungen aufgekündigt habe und keine Gespräche mehr mit den Fachdiensten führe. Letzteres hat sie durch die Vorlage der Dokumentation von Gesprächen mit dem Sicherungsverwahrten und Gesprächsangeboten belegt. Aus diesen geht hervor, dass der Sicherungsverwahrte wiederholt aufgefordert und motiviert wurde, insbesondere die Gespräche mit dem psychologischen Dienst wiederaufzunehmen, jedoch sämtliche Bemühungen erfolglos blieben. Der Sicherungsverwahrte hat den Kontaktabbruch zu den Fachdiensten nicht bestritten, sondern dazu im fachgerichtlichen Verfahren ausgeführt, Gespräche mit den Fachdiensten seien niederschwellig und könnten eine Behandlungsmaßnahme nicht ersetzen, weil es bei ihnen nur um den Vollzugsalltag gehe. Insoweit steht fest, dass der Sicherungsverwahrte derzeit die Voraussetzungen nicht erfüllt, welche die Justizvollzugsanstalt als erforderlich für eine erfolgversprechende Absolvierung der Gruppenprogramme ansieht.

Der Sicherungsverwahrte legt demgegenüber nicht substantiiert dar, weshalb eine erfolgreiche Teilnahme an den Programmen möglich erscheinen soll, obwohl er sich den niederschwelligen Gesprächen mit den Fachdiensten, die nach Angaben der Justizvollzugsanstalt für eine erfolgreiche Absolvierung notwendig sind, verweigert. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass im therapeutischen Bereich alle Möglichkeiten auszuschöpfen sind, weder eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wegen des bisherigen Unterlassens, noch ein Anspruch auf einen unmittelbaren Beginn der beiden gruppentherapeutischen Programme und Teilnahme des Sicherungsverwahrten daran herleiten.

Dass dem Sicherungsverwahrten eine Teilnahme an den beiden gruppentherapeutischen Maßnahmen nicht angeboten wurde, verletzt überdies weder das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Resozialisierungsgebot noch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Willkürverbot noch das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art.19 Abs. 4 GG. Wie ausgeführt, gebieten die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Vorgaben an die Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung nicht, dem Sicherungsverwahrten, der jeglichen Kontakt mit den Fachdiensten verweigert, diese Gruppentherapien anzubieten. Das gilt nicht nur hinsichtlich des Freiheitsgrundrechts, sondern auch mit Blick auf die übrigen vom Sicherungsverwahrten genannten Grundrechte. Soweit der Sicherungsverwahrte darüber hinaus eine Verletzung des Art.19 Abs. 4 GG darin sieht, dass die Gerichte seine Anträge nicht so ausgelegt hätten, dass er seine Ziele erreichen könne, zeigt er nicht auf, wie sie seine Anträge hätten auslegen sollen, um sie als zulässig behandeln zu können.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. April 2024 – 2 BvR 1468/23

  1. vgl. BVerfGE 36, 264 <269>[]
  2. vgl. BVerfGE 35, 185 <190> 109, 133 <157> 128, 326 <372>[]
  3. vgl. BVerfGE 128, 326 <372 f.>[]
  4. vgl. BVerfGE 128, 326 <379>[][][][][][][][][]
  5. vgl. BVerfGE 128, 326 <379 f.> m. w. N.[]
  6. vgl. BVerfGE 128, 326 <380>[][][][]
  7. vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2023 – III-3 Ws 319/23 35[]

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