Die Sicherungsverwahrung muss Vollzugslockerungen vorsehen und Vorgaben zur Entlassungsvorbereitung enthalten, wobei der Freiheitsorientierung möglichst weitgehend Rechnung zu tragen ist1. Insbesondere bei lang andauernden Freiheitsentziehungen zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Betroffenen zu testen und ihn schrittweise auf die Entlassung vorzubereiten2.
Neben der Verantwortung der Vollzugsbehörde steht die Eigenverantwortung des Untergebrachten für die Durchsetzung seines Freiheitsgrundrechts und seines Resozialisierungsanspruchs. Sie verlangt, dass er die Möglichkeit, sich (weitergehende) Lockerungen zu erstreiten, nutzt3. Ebenso ist grundsätzlich zu erwarten, dass er gewährte Lockerungen in Anspruch nimmt4.
Im vorliegenden Fall verweigert der Beschwerdeführer seit August 2013 die Durchführung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit und seit 2019 die Durchführung jeglicher vollzugsöffnender Maßnahmen. Wie die Fachgerichte zu Recht ausführen, ist unter diesen Umständen eine Erprobung nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, wieso gerade in seinem Fall das stufenweise Vorgehen bei Vollzugslockerungen eine Verletzung seines Resozialisierungsrechts darstellen soll.
Unter diesen Umständen ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ungefesselte Ausführung nicht hinreichend dargetan. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer es selbst in der Hand hat, sich absprachefähig zu zeigen und in den stets angebotenen gefesselten Ausführungen zu erproben. Nach einer erfolgreichen Erprobung in gefesselten Ausführungen und entsprechender Mitarbeit des Beschwerdeführers erscheint es angesichts seiner langjährigen Inhaftierung verfassungsrechtlich geboten, ihm als nächste Lockerungsstufe auch ungefesselte Ausführungen zu ermöglichen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss der des Zweitens vom 8. März 2024 – 2 BvR 1480/23
- vgl. BVerfGE 109, 133 <166> 117, 71 <108>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2009 – 2 BvR 2009/08, Rn. 28 ff., 39 m.w.N.; Beschluss vom 13.03.2023 – 2 BvR 829/21, Rn. 91[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2009 – 2 BvR 2009/08, Rn. 31 ff. m.w.N.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 13.03.2023 – 2 BvR 829/21, Rn. 92[↩]











