19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Bürger die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle1. Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht2.
Das gilt auch für die gerichtliche Überprüfung eingreifender Maßnahmen im Strafvollzug. Das Rechtsstaatsprinzip, die materiell berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art.19 Abs. 4 GG sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden3.
Allerdings sind die Gerichte nicht gehalten, , sachverständige Aussagen unkritisch zu übernehmen. Sie sind nicht verpflichtet, einer gutachterlichen Einschätzung zu folgen, sondern schulden auf Grundlage der sachverständigen Beratung eine eigenständige rechtliche Beurteilung4.
Der Anspruch auf zureichende Sachverhaltsaufklärung enthält nicht auch einen Anspruch darauf, mit der eigenen Rechtsmeinung durchzudringen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. März 2024 – 2 BvR 1480/23











