Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Gericht angesichts der Fortschreibung des streitgegenständlichen Vollzugsplans, durch welche die den Gefangenen belastenden Festsetzungen zu Ausführungen und Vollzugslockerungen abgeändert und teils aufgehoben wurden, von einem erledigenden Ereignis ausgeht. Tritt diese Erledigung vor Erhebung der Rechtsbeschwerde ein, wird diese daher unzulässig. Demnach kam
Lesen