Im Rahmen der Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann nicht wirksam auf das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden. Das bestehende gesetzliche Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen wie z. B. Fixierungen (§ 1906 Abs. 5 BGB) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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