Das vor der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Heilbehandlung (vgl. § 1904 BGB) einzuholende Sachverständigengutachten (vgl. § 69d Abs. 2 FGG) muss Aufschluss geben über das mit der Behandlung verbundene konkrete Risiko eines gesundheitlichen Schadens und über den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.

Ferner muss das Sachverständigengutachten angeben, welcher Erfolg mit der Heilbehandlung erzielt werden kann.
Das Gericht hat dann bei seiner Entscheidung eine Abwägung zu treffen unter Berücksichtigung der Behandlungsrisiken einerseits und des Ziels sowie des wahrscheinlichen Erfolgs der Heilbehandlung andererseits.
Die gerichtliche Genehmigung einer medizinischen Behandlung mit Neuroleptika ist zu unbestimmt.
Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 23. März 2009 – 5 T 100/09