Das in § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG geregelte Gebot, Waffenhandel nur mit behördlicher Erlaubnis vorzunehmen, an das die Strafbarkeitsbestimmung des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Das in § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG geregelte Gebot, Waffenhandel nur mit behördlicher Erlaubnis vorzunehmen, an das die Strafbarkeitsbestimmung des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG
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Die Strafvorschrift des § 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG findet auf ein Verpflichtungsgeschäft, das auf eine inländische Kriegswaffe bezogen ist, keine Anwendung.
Sie erfasst vielmehr nur Auslandskriegswaffengeschäfte (§ 4a Abs. 2 KWKG).
Handelte es sich bei der Waffe oder
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Die Nebentätigkeit eines Beamten darf dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen. Der Handel mit Schusswaffen und Munition kann dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein, so dass eine Genehmigungsverweigerung gerechtfertigt ist.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Minden in dem hier vorliegenden
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