Der Handel mit Waffen als Nebentätigkeit

Die Nebentätigkeit eines Beamten darf dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen. Der Handel mit Schusswaffen und Munition kann dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein, so dass eine Genehmigungsverweigerung gerechtfertigt ist.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Minden in dem hier vorliegenden

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