Die Strafvorschrift des § 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG findet auf ein Verpflichtungsgeschäft, das auf eine inländische Kriegswaffe bezogen ist, keine Anwendung.
Sie erfasst vielmehr nur Auslandskriegswaffengeschäfte (§ 4a Abs. 2 KWKG).
Handelte es sich bei der Waffe oder einem einer Waffe gleichstehenden Teil einer Waffe um eine im Inland befindliche Waffe, so scheidet eine Strafbarkeit nach § 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG aus.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2018 – 2 StR 324/17










