Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts.
Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig auf die Klage des Wasserverbandes für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher entschieden. Von 1965 bis 1999 betrieb der Wasserverband auf dem Gebiet der beklagten
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