Für das Begehren eines ehemaligen NVA-Soldaten, bestandskräftige Festsetzungen auf Dienstbeschädigungsausgleich (DbA) im Überprüfungsverfahren aufzuheben und ihm einen DbA ohne Berücksichtigung zusätzlicher Bewertungselemente in Höhe der Grundrente „West“ zu gewähren, gibt es im Bundesrecht keine Rechtsgrundlage. Es kann vorliegend offen bleiben, von welchem Recht bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der nach
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