Vorzeitige Reha-Maßnahme eines Soldaten

Für eine vorzeitige Reha-Maßnahme sind dringende medizinische Gründe darzulegen.

Vorzeitige Reha-Maßnahme eines Soldaten

Nach § 80 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts abweichendes bestimmt ist. Die Versorgung umfasst u. a. nach § 9 BVG Heilbehandlung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BVG wird Beschädigten Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, gewährt, um die Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben und die Folgen der Schädigung zu erleichtern oder um dem Beschädigten entsprechend den in § 4 Abs. 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch genannten Zielen eine möglichst umfassende Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Stationäre Behandlungen in einer Kureinrichtung (Badekur) kann Beschädigten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 BVG gewährt werden, wenn sie notwendig sind, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, einer Pflegebedürftigkeit oder eine Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Nach Satz 3 dieser Vorschrift soll eine Badekur nicht vor Ablauf von 3 Jahren nach Durchführung einer solchen Maßnahme oder einer Kurmaßnahme, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, gewährt werden, es sei denn, dass eine vorzeitige Gewährung aus dringenden gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.

Der Umstand, dass die Durchführung einer reizklimatischen Kurmaßnahme zu einer mehr oder weniger langen Besserung des Beschwerdebildes und einer Verbesserung des Allgemeinzustandes führen wird, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Anspruches auf Durchführung einer vorzeitigen Rehabilitationsmaßnahme.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. August 2011 – L 6 VS 907/10