ISAF

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit eines Berufssoldaten – und die doppelte Anrechnung einer besonderen Auslandsverwendung

Während einer Auslandsverwendung im Rahmen internationaler Einsätze der Bundeswehr geleistete Dienstzeiten von Berufssoldaten können bei der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit auch dann doppelt zu berücksichtigen sein, wenn sie vor dem 1. Dezember 2002 absolviert worden sind.  Gemäß der durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2011 eingeführten Regelung des § 25

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Impfung

Impfpflicht für Soldaten

Verweigert ein Soldat den Befehl zur Teilnahme an einem Impftermin, liegt darin ein Dienstvergehen, das mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann. Dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Disziplinarverfahren verweigerte ein Hauptfeldwebel die Teilnahme an der militärischen Basisimpfung. Dabei handelt es sich um eine für alle Soldaten vorgesehene grundlegende Impfung zum Schutz

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Ehemalige Soldaten – und ihre Eingruppierung im öffentlichen Dienst

§ 8 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) stellt auf einen reinen Zeitablauf ab. Setzt eine Anspruchsnorm hingegen darüber hinaus anderweitige Qualifikationsmerkmale, wie beispielsweise eine tatsächliche Tätigkeit in der durch die Merkmale einer bestimmten Entgeltgruppe näher definierten qualifizierten Art und Weise, voraus, geht seine Anwendung insoweit ins Leere. Über die Ergänzungsnorm des § 8

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Dienstvergehen von Offizieren

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden auch dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat als Oberleutnant in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VorgV) und Soldaten in Vorgesetztenstellung für die Wahrung dienstlicher Interessen eine höhere Verantwortung

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Die Gefangenenbefreiung durch einen Soldaten

Ein Soldat verwirkt regelmäßig die disziplinarische Höchstmaßnahme, wenn er mittäterschaftlich an einer mit Körperverletzungen gegen Amtswalter einhergehenden Gefangenenbefreiung mitwirkt. Im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der (frühere) Soldat an der Gefangenenbefreiung dergestalt mitgewirkt, dass er am Bahnsteig 8 zusammen mit anderen Mitgliedern des Fußball-Fan-Clubs durch sein Verhalten Polizeikräfte band

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Disziplinarmaßnahmen gegen einen Soldaten – und ihre Bemessung

Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus: Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede

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Außerdienstliche Beleidigungen als Disziplinarvergehen

Außerdienstliche Beleidigungen erlangen dann disziplinarische Relevanz und können eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme gebieten, wenn sie sich jedenfalls wiederholt gegen andere Amtswalter richten. Zwar rechtfertigt das sich aus dem Strafrahmen ergebende Gewicht der Tat allein noch nicht die Annahme einer ernsthaften Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen, die die dienstliche Stellung des früheren

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Rechtsauskünfte des Verteidigungsministeriums an Soldaten

Rechts­aus­künf­te des BMVg (hier: des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr) an Sol­da­ten sind kei­ne an­fecht­ba­ren dienst­li­chen Maß­nah­men. Die Ausführungen des Bundesamts für das Personalmanagement zu diesen beiden Themen erfüllen nicht die Merkmale einer wehrdienstgerichtlich anfechtbaren dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m.

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Der Soldat – und seinen Verwendung

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über seine Verwendung nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg), wen er für einen zu besetzenden

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Überstundenvergütung für Soldaten – und der richtige Rechtsweg

Für den Antrag, die „bisher aufgelaufene Mehrarbeit zu vergüten“, ist die sachliche Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte nicht gegeben. Insoweit ist der Rechtsstreit antragsgemäß an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Gemäß § 82 Abs. 1 SG ist der Rechtsweg für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet, soweit nicht

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Die vom Soldaten unerwünschte Verwendung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Ermessensentscheidung kann vom

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Verwendungsentscheidungen der Bundeswehr – und der Bewerbungsverfahrensanspruch

Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die

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DerSoldat – und seine PSt-Nummer

Die Zuordnung eines Soldaten zu einer bestimmten personalbearbeitenden Stelle (PSt-Nummer) innerhalb des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr ist keine selbständig anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur

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Besetzung höherwertiger militärischer Dienstposten – und die Auswahlentscheidung

Auswahlentscheidungen zur Besetzung höherwertiger militärischer Dienstposten können anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen. Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung

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Fachausbildung bei der Bundeswehr – und die anschließende Kriegsdienstverweigerung

Bei vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist die Erstattungsforderung für fehlgeschlagene Kosten einer Fachausbildung nicht um den Betrag zu vermindern, den der ehemalige Soldat auf Zeit bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Rechtsgrundlage für den Bescheid über die

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Der Sanitätsoffizier am Bundeswehrkrankenhaus – und seine Privatpatienten

Mit den Voraussetzungen für die Genehmigung der Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit durch einen Sanitätsoffizier der Bundeswehr hatte sich aktuell das Bundesverwaltungsgericht zu befassen: Für Rechtsstreitigkeiten von Soldaten um die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet, weil der Sanitätsoffizier die Verletzung eines Rechts, das im

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Soldatin auf Teilzeit – statt Elternzeit

Eine Teilzeitbeschäftigung wird bereits dann „statt einer Elternzeit“ in Anspruch genommen i.S.v. § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG (mit der Folge eines ungekürzten Anspruchs auf Übergangsgebührnisse), wenn die Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum beantragt und bewilligt wird, für den der Soldat oder die Soldatin (stattdessen) auch Anspruch auf die Gewährung

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Der tätowierte Soldat – Rechtsschutz gegen eine Dienstvorschrift

Eine Verwaltungs- oder Dienstvorschrift kann Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens sein, wenn sie eine unmittelbar an den einzelnen Soldaten gerichtete Anordnung enthält, die keiner weiteren Konkretisierung durch einen Befehl mehr bedarf (hier: die Pflicht, beim Tragen der Uniform sichtbare Tätowierungen in geeigneter und dezenter Weise abzudecken). Diese Möglichkeit entbindet den Soldaten

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Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter – und die Dokumentation der Auswahlentscheidung

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art.19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen. §

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Beförderungsämter beim Bundesnachrichtendienst

Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen,

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Konkurrentenklage im Militärischen Abschirmdienst

Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen,

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Dokumentationspflichten bei der Auswahlentscheidung für eine Beförderungsstelle

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art.19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen. §

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Die örtliche Zuständigkeit des Truppendienstgerichts

Das Truppendienstgericht hat seine örtliche Zuständigkeit von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Das örtlich unzuständige Truppendienstgericht hat das bei ihm anhängige gerichtliche Disziplinarverfahren in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG an das örtlich zuständige Truppendienstgericht zu verweisen. Die Wehrdisziplinarordnung enthält keine gesetzliche Vorschrift, wie

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Das Dienstzeugnis eines Soldaten

Mit dem Inhalt des Dienstzeugnisses eines Soldaten im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SG hatte sich aktuell das Bundesverwaltungsgericht zu befassen: § 32 Abs. 1 Satz 2 SG regelt den Anspruch eines Soldaten auf Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses, das nicht nur – wie das sogenannte einfache Dienstzeugnis

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Arbeitslosenbeihilfeanspruch ehemaliger Zeitsoldaten

Ein ehemaliger Soldat auf Zeit hat Anspruch auf ergänzende Zahlungen von Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a SVG). Hat der ehemalige Soldat aus seinem Berufsausbildungsverhältnis vor seiner Bundeswehrzeit einen bei (erneuter) Arbeitslosigkeit nach seiner Bundeswehrzeit noch nicht verbrauchten Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, so ist dieser Arbeitslosengeld-Anspruch nach dem im Ausbildungsverhältnis erzielten geringeren Entgelt

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Das verspätet beantragte Trennungsgeld

Versäumt der Berechtigte, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld; darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass

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Außerdienstliches Fehlverhalten eines Soldaten

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Punkten seine bisherige Rechtsprechung zur disziplinarischen Ahndung eines außerdienstlichen Fehlverhaltens eines Soldaten geändert: Außerdienstliches Fehlverhalten verletzt § 17 Abs. 2 Satz 2 SG auch ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung regelmäßig dann, wenn das Strafrecht dafür eine mittelschwere Strafe (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) androht. Und:

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Verwendungsentscheidung der Personalauswahlkonferenz – „Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe“

Die Entscheidung der Personalauswahlkonferenz „Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe“, einen Soldaten nicht dem Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe – Fliegerisches Personal – zuzuordnen, stellt eine gerichtlich anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar. Nach § 21 Abs. 1 WBO ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung von Entscheidungen des

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Korruption – und die Zumessungserwägungen im Disziplinarverfahren

Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist bei einer Vorteilsannahme jedenfalls dann die Höchstmaßnahme, wenn ein Stabsoffizier und Dezernatsleiter einen fünfstelligen Euro-Betrag annimmt. Vorliegend hat der Soldat vorsätzlich einen Vorteil dadurch angenommen, dass er wissentlich und willentlich die ihm auf Veranlassung des Geschäftsführers der Firma M. überwiesenen 25 056 €, auf die er

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Auswahlverfahren für den horizontalen Laufbahnwechsel eines Offiziers

Das Auswahlverfahren für den horizontalen Laufbahnwechsel innerhalb der Laufbahngruppe der Offiziere von der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes bedarf keiner normativen Regelung, sondern kann vom Bundesminister der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift geregelt werden. Dies gilt auch für die Beschränkung der Zahl der Möglichkeiten,

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Bewerbungsverfahrensanspruch – und der Abbruch des Auswahlverfahrens

Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Soldaten erlischt, wenn der Dienstherr das Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens rechtmäßig abbricht. Der Abbruch des Auswahlverfahrens erfordert einen sachlichen Grund. Der Abbruch kann aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn oder aus Gründen gerechtfertigt sein, die aus dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, §

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Auslandsumzugskosten anläßlich der Pensionierung

Die Auslandsumzugskostenvergütung für einen Soldaten nach § 19 und § 5 AUV setzt nicht das Vorhandensein eines neuen Dienstortes voraus. Das Beibehalten einer Wohnung im Ausland für einen Monat im Anschluss an den Eintritt in den Ruhestand kann dienstliche und nicht private Gründe haben. In vorliegenden Fall ist dem Soldaten

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Die Haar- und Barttracht des Soldaten

Der Bundesminister der Verteidigung hat bei der Ausübung seiner Befugnis, die Haar- und Barttracht der Soldaten durch Verwaltungsvorschriften zu regeln, einen Einschätzungsspielraum. Einschränkungen der freien Gestaltung der Haartracht können durch das Regelungsziel eines – für das Selbstverständnis und die öffentliche Wahrnehmung bestimmenden – einheitlichen äußeren Er­schei­nungs­bilds und Auftretens der deutschen

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Der Zeitsoldat im Versorgungsausgleich

Bei der Feststellung der Artgleichheit der Versorgungsanrechte im Rahmen von § 18 Abs. 1 VersAusglG ist auch bei Landes- und Kommunalbeamten, Zeitsoldaten und Widerrufsbeamten auf das zu belastende Anrecht und nicht auf das Anrecht abzustellen, das durch externe Teilung nach § 16 Abs. 1 und 2 VersAusglG in der gesetzlichen

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Zeitsoldaten im Versorgungsausgleich

In der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Anrechte und Anrechte aus einem Zeitsoldatenverhältnis, die nach § 44 Abs. 4 VersAusglG mit dem Wert einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten sind, sind als gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG anzusehen. Soweit für die Dienstzeit als Soldat auf

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Die Haartracht bei der Bundeswehr

Der „Haar- und Barterlass“, der die Haar- und Barttracht der Bundeswehrsoldaten regelt, ist, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschied, rechtmäßig. Der Antragsteller leistete ab Januar 2009 als Wehrpflichtiger Grundwehrdienst in einem Ausbildungsregiment. Er trug bei Antritt des Wehrdienstes rund 40 cm lange Haare, die offen getragen auf den Rücken fielen. Im

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Künstliche Befruchtung als truppenärztliche Versorgung

Die Bestimmungen über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG genügen nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts. Sie sind jedoch grundsätzlich für eine Übergangszeit weiter anzuwenden. Nicht übergangsweise anwendbar sind die Bestimmungen der zuvor genannten Verwaltungsvorschrift, die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ausnehmen und

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Die Versorgungsbezüge eines verunfallten Bundeswehr-Piloten

Allein die Durchführung von Nachtflügen und -landungen mit einem Tornado selbst bei widrigen Witterungsverhältnissen begründen grundsätzlich für die Piloten keine derartige Gefährdungslage, die bei einem Dienstunfall ein erhöhtes Unfallruhegehalt rechtfertigen. Aber wenn Fehleinschätzungen und Informationsdefizite, für die der Pilot keine Verantwortung trägt, dazu geführt haben, dass die Landung zugelassen und

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