Gemäß Nr.202 Punkt 1 des Zentralerlasses (ZE) B-1340/32 zur „Auswahl für die Teilnahme am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst“ werden in die – bis zum Ende des ersten Quartals des Jahres, in dem der LGAN beginnt, abzuschließende (Nr.201 ZE B-1340/32) – Auswahl alle Berufsoffiziere des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr einbezogen, die an einem seit der letzten Auswahl durchgeführten Stabsoffizierlehrgang (bzw. Basislehrgang Stabsoffizier, der ab 2016 den Stabsoffizierlehrgang ersetzt) erfolgreich teilgenommen haben.

Nach den Ausführungen des Bundesamts für das Personalmanagement wird diese Vorschrift – ihrem Wortlaut entsprechend – so praktiziert, dass jeder Offizier „grundsätzlich genau einmal“, nämlich unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss des Stabsoffizierlehrgangs, für die Teilnahme am, bLehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst national (LGAN)1. Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über höherwertige Verwendungen; denn die Erweiterung der Reichweite dieses Grundsatzes über Ernennungen hinaus auch auf Verwendungsentscheidungen ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in der Praxis der Bundeswehr die Entscheidung über die höherwertige Verwendung die nachfolgende Entscheidung über eine der Dotierung des Dienstpostens entsprechende Beförderung in ein höheres Statusamt wesentlich vorprägt2. Der Generalstabsdienst oder die Dienstgradgruppe der Generale stellen jedoch keine eigene Laufbahn dar3; der LGAN stellt demgemäß keine Aufstiegsausbildung dar, deren erfolgreicher Abschluss die Voraussetzung für den Zugang in eine höhere Laufbahn bildet4. Die Teilnahme am LGAN ist auch weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung dafür, dass ein Stabsoffizier für höherwertige Dienstposten auf Oberst- oder Generalsebene in Betracht kommt. Richtig ist allerdings, dass die Absolvierung des LGAN für das dienstliche Fortkommen eines Soldaten bis auf diese Ebenen in besonderer und typischer Weise förderlich ist. Diese vorprägende Bedeutung könnte dafür sprechen, die Auswahl für den LGAN - in Übereinstimmung mit den genannten früheren Entscheidung des Bundesvewrwaltungsgerichtsen - den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG zu unterwerfen.Soweit der Offizier danach eine gegen Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG verstoßende Altersdiskriminierung5 geltend macht, trifft dieser Vorwurf auf das Auswahlverfahren für den LGAN jedoch schon tatbestandlich nicht zu. Die Begrenzung der Teilnahmemöglichkeiten am Auswahlverfahren ergibt sich nicht aus dem Lebensalter der zu betrachtenden Soldaten, sondern daraus, dass - unabhängig vom Lebensalter - eine Betrachtung für jeden Soldaten nur einmal, nämlich unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss des Stabsoffizierlehrgangs, erfolgt.Auch die Begrenzung auf grundsätzlich nur eine Teilnahme am Auswahlverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG lässt sich kein allgemeiner und pauschaler Grundsatz entnehmen, dass die Bewerbung für einen förderlichen Lehrgang grundsätzlich zwei oder mehrere Male zu ermöglichen ist. Im Übrigen sehen Nr. 308 und 309 ZE B-1340/32 für bestimmte typische Konstellationen (abschließende Entscheidung über die Eignung aktuell nicht möglich; Sicherstellung einer angemessenen Stehzeit des Bewerbers in seiner derzeitigen Verwendung) die Möglichkeit einer Zurückstellung und erneuten Vorstellung in einer Folge-Auswahlkonferenz vor. Ob die Möglichkeit der Zurückstellung ggf. um weitere vergleichbare Konstellationen zu ergänzen wäre, um auf diese Weise vom jeweiligen Bewerber nicht zu vertretende, aber für ihn nachteilige Umstände im Zeitpunkt der an sich vorgesehenen Auswahlkonferenz auszugleichen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der bloße Wunsch des Offiziers, rund acht Jahre nach seiner regulären Teilnahme erneut im LGAN-Auswahlverfahren betrachtet zu werden, stellt jedenfalls keinen derartigen Fall dar.Auch hatte der Offizier im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Teilnahme am, bLehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst international (LGAI)6.Rechtlicher Maßstab für die Regelung des Auswahlverfahrens zum LGAI ist damit allein der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen seines Organisationsermessens war das Bundesministerium der Verteidigung befugt, einerseits ein Modell für die "Auswahl der Bestgeeigneten … in einer ganzheitlichen Betrachtung nach Eignung, Befähigung und Leistung unter Berücksichtigung struktureller Vorgaben" vorzugeben (Nr. 223 BA D1-1340/78-1300) und dabei andererseits den Kreis der Teilnahmeberechtigten auf Stabsoffiziere zu beschränken, die sich in einem bestimmten Stadium ihres dienstlichen Verwendungsaufbaus befinden. Die Durchführung der Auswahl in der Weise, dass Offiziere zwischen dem 35. und 39. Lebensjahr am LGAI teilnehmen können (Nr. 226 Satz 1 BA D1-1340/78-1300), stellt danach in Verbindung mit dem organisatorischen Gesamtzusammenhang des Auswahlverfahrens eine von sachlichen Gründen getragene, willkürfreie Regelung dar.Die Entscheidung über die Zulassung als Teilnehmer am LGAI erfolgt im Rahmen der sog. Perspektivkonferenz I (Nr.202 BA D1-1340/78-1300). In der Perspektivkonferenz I wird - als Kerninhalt dieser Konferenz - für jeden Berufsoffizier des Truppendienstes, der den Stabsoffizier-Grundlehrgang erfolgreich abgeschlossen hat und nicht für die Teilnahme am LGAN ausgewählt wurde, auf der Grundlage eines Eignungs, Befähigungs- und Leistungsvergleichs und unter Beachtung der strukturellen Rahmenbedingungen, die individuelle Förderperspektive bis zur Dotierungshöhe der Besoldungsgruppe A 15 einschließlich festgelegt und in regelmäßigen Abständen überprüft (Nr.201 BA D1-1340/78-1300). Erstberatungen finden jährlich statt; betrachtet werden dabei alle Offiziere ab dem 35. Lebensjahr, die den Stabsoffizier-Grundlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben (Nr.204 Satz 1 und 2 BA D1-1340/78-1300).Die Bestimmungen über die Zulassung zum LGAI - einschließlich des "Altersbandes" der Nr. 226 BA D1-1340/78-1300 (Teilnahme im 35. bis 39. Lebensjahr) - stehen damit nicht nur regelungstechnisch, sondern auch sachlich im Zusammenhang mit dem mit der Perspektivkonferenz I verfolgten personalwirtschaftlichen Gesamtkonzept. Die erste Betrachtung für eine Teilnahme am LGAI erfolgt in der Regel zugleich mit oder zeitnah zu der Erstberatung der individuellen Förderperspektive (35. Lebensjahr), wobei die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive A 15 ihrerseits eine der Teilnahmevoraussetzungen für das LGAI-Auswahlverfahren bildet (Nr. 225 BA D1-1340/78-1300). Mehrere weitere Betrachtungen finden in den darauffolgenden Jahren statt.Die Auswahl zur Teilnahme am LGAI ist damit erkennbar und konsequent als ein Instrument der frühen Förderung von Offizieren im unmittelbaren Anschluss an den erfolgreichen Abschluss des Stabsoffizier-Grundlehrgangs konzipiert. Dies ist eine legitime, rechtlich nicht zu beanstandende personalwirtschaftliche Zielsetzung. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung ist es rechtlich auch nicht geboten, die Möglichkeiten für die Teilnahme am LGAI-Auswahlverfahren über die vorgesehenen mehrmaligen Betrachtungen hinaus zu erweitern. Insoweit verbleibt es bei der Überprüfung der individuellen Förderperspektive in regelmäßigen Abständen, die Offizieren - wie dem Offizier - bei entsprechenden Verbesserungen im Eignungs- und Leistungsbild auch in späteren Stadien der dienstlichen Entwicklung Förderungsmöglichkeiten eröffnet (siehe insb. Nr.201, 205 und 207 BA D1-1340/78-1300).Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 WB 47.15
- vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.02.1974 - 1 WB 140.72, BVerwGE 46, 235; und vom 12.01.1977 - 1 WB 81.76, BVerwGE 53, 245[↩]
- vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 30.01.2014 - 1 WB 1.13, Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32 m.w.N.[↩]
- dies wird betont in BVerwG, Beschlüsse vom 06.05.1971 - 1 WB 151.70, BVerwGE 43, 220, 223; und vom 12.01.1977 - 1 WB 81.76, BVerwGE 53, 245, 249[↩]
- vgl. hierzu für das Beamtenrecht BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 2 C 74.10, BVerwGE 144, 186 LS 1 und Rn. 18[↩]
- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.12 2012 - 2 C 11.11, BVerwGE 145, 237 Rn. 10 ff. und Beschluss vom 17.12 2013 - 1 WB 51.12, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 25 ff.[↩]
- vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urteil vom 13.12 2012 - 2 C 11.11, BVerwGE 145, 237 Rn. 10 ff. und Beschluss vom 17.12 2013 - 1 WB 51.12, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 25 ff.[↩]