Die Beteiligung am Ehebruch einer Kameradenehefrau kann die Kameradschaftspflicht nach § 12 des Soldatengesetzes verletzen.
 
Das hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Disziplinarverfahren betrifft einen seit Anfang Juni 2022 geschiedenen, kinderlosen Soldat. Dieser wurde 2007 Zeit- und 2021 Berufssoldat und ist seit 2019 Hauptfeldwebel. Er war in fünf Auslandseinsätzen und erhielt drei Leistungsprämien und drei förmliche Anerkennungen. Der Soldat ist strafrechtlich unbescholten. Am 18.07.2022 wurde gegen ihn wegen einer ungewollten Schussabgabe im Auslandseinsatz eine Disziplinarbuße verhängt. In dem im März 2023 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde der Soldat folgenden Verhaltens angeschuldigt: „Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Mai 2022, an einem nicht genau zu ermittelnden Ort, kam es zwischen dem Soldaten und Frau A zu einem Kuss und im Zeitraum vom 17.06.2022 und 22.06.2022 führte der Soldat jedenfalls außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen mit Frau A eine sexuelle Beziehung, obwohl er wusste, dass die Zeugin A mit dem Stabsgefreiten B verheiratet ist und die Ehe weder im Mai 2022 noch im Juni 2022 gescheitert war, da mindestens der Stabsgefreite B an der Ehe festhielt.“
Das Truppendienstgericht Süd hat gegen den Soldaten ein 14-monatiges Beförderungsverbot nebst Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von 6 Monaten verhängt1. Auf die Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Truppendienstgerichts Süd aufgehoben und die Dienstbezüge des Soldaten lediglich für die Dauer von 6 Monaten um ein Zwanzigstel gekürzt:
Die Beteiligung am Ehebruch zulasten eines anderen Soldaten verstößt gegen die im Soldatengesetz vorgeschriebene Kameradschaftspflicht.
§ 12 Satz 2 SG verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt nach § 12 Satz 3 SG gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein. Die Kameradschaftspflicht ist eine „alte gute Überlieferung des Soldatentums“2. Sie hat ein hohes Gewicht für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte3. Denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht nach § 12 Satz 1 SG wesentlich auf Kameradschaft. Sie ist das Band, das in Not und Gefahr Halt verleiht. Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Verteidigungsfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewusstsein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können. Ein Soldat, der die Rechte, die Ehre oder die Würde eines Kameraden missachtet, untergräbt das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Er beeinträchtigt damit den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe4. Schutzgegenstand des § 12 SG ist das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, das für den militärischen Zusammenhalt notwendig ist, unabhängig davon, ob zuvor ein konkretes soziales Näheverhältnis begründet worden ist5. Die Pflicht zur Kameradschaft kennt keine zeitliche und örtliche Beschränkung6. Sie gilt innerhalb und außerhalb des Dienstes7.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung in der Beteiligung am Ehebruch einer Kameradenehefrau regelmäßig eine Verletzung der Kameradschaftspflicht in Form einer Missachtung der Rechte des Kameraden gesehen8. Soweit er teilweise zudem auf eine Missachtung der Ehre und Würde des Kameraden abgestellt hat, hält er daran seit seiner Entscheidung vom 16.04.2002 – 2 WD 43.01 – nicht mehr fest. Ausnahmen hat er angenommen, wenn sich alle Beteiligten über das Scheitern ihrer Ehen einig waren und ihrem jeweiligen Ehepartner die freie Entscheidung über sein weiteres Verhalten zubilligten9 oder wenn das Verhältnis erst begann, nachdem der Kamerad eindeutig zum Ausdruck gebracht hatte, dass er seine Ehe als gescheitert betrachtet und an ihr nicht mehr festhalten will10.
Diese Rechtsprechung hat in der Literatur überwiegend Zustimmung erfahren11. Sie ist zum Teil aber auch auf Kritik gestoßen12. Außerdem hat das Bundesministerium der Verteidigung in dem seit September 2023 geltendem Erlass der Allgemeinen Regelung A-2610-2 „Umgang mit Sexualität in der Bundeswehr“ zu erkennen gegeben, dass die disziplinarrechtliche Ahndung einer Beteiligung am Ehebruch zulasten eines Kameraden nur noch bei Hinzutreten besonderer Umstände erfolgen soll.
Die neue Verwaltungsvorschrift und die im Schrifttum geäußerte Kritik rechtfertigen es nicht, die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich aufzugeben. Das Recht auf eheliche Treue gehört nach wie vor zu den von § 12 Satz 2 SG geschützten Rechten verheirateter Soldatinnen und Soldaten. Die Beteiligung am Ehebruch ist eine Missachtung dieses Rechts. Sie führt weiterhin in den meisten Fällen zu erheblichen Spannungen zwischen den beteiligten Soldaten, die die militärische Zusammenarbeit ebenso massiv belasten kann wie die Missachtung anderer Kameradenrechte. Die disziplinarrechtliche Ahndung ist deswegen auch in gleicher Weise grundsätzlich verfassungsmäßig. In bestimmten Fällen ist aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer disziplinarrechtlichen Ahndung abzusehen oder bei Fehlen eines räumlich-dienstlichen Näheverhältnisses nur eine einfache Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Das in § 12 Satz 2 SG enthaltene Gebot, die Rechte anderer Soldaten zu achten, gilt grundsätzlich für alle subjektiven Rechte der Kameraden. Dazu zählen neben materiellen Rechten wie dem Eigentumsrecht13 auch immaterielle Rechte. Dazu zählen höchstpersönliche Rechtsgüter14 wie das Recht auf Achtung der Familie15, das allgemeine Persönlichkeitsrecht16 und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung17. Ein Verhalten, das zwar das Anstandsgefühl anderer Soldaten verletzt, aber keine Rechtspositionen beeinträchtigt, wird von § 12 Satz 2 SG nicht untersagt. Denn der Gesetzgeber wollte nicht ein ethisches Maximum an Kameradschaft – besondere Hilfsbereitschaft, Teamgeist etc. – einfordern, sondern nur ein rechtliches Minimum an Kameradschaft im Sinne des Respekts vor fremden Rechtsgütern und des Beistands in Not und Gefahr vorschreiben18.
Das Recht auf eheliche Treue ist jedoch nicht lediglich eine moralische Forderung, sondern gehört zu den mit dem Rechtsinstitut der bürgerlichen Ehe verbundenen Rechten und Pflichten. Auch wenn die Strafbarkeit des Ehebruchs durch das Erste Strafrechtsreformgesetz vom 25.06.196919 abgeschafft worden ist, hat die zivilrechtliche Leitvorstellung vom wechselseitigen Anspruch auf eheliche Treue weiterhin Bestand. Sie ist auch mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.06.197620 nicht aufgegeben worden. Das Recht auf eheliche Treue leitet sich seither aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB ab. Danach sind Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Dies ist keine bloße Obliegenheit, sondern eine Rechtspflicht21. Das gilt nunmehr nach § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB unterschiedslos für Ehepaare verschiedenen und gleichen Geschlechts.
Denn der Gesetzgeber hat die gegenseitige eheliche Treuepflicht als ein Wesensmerkmal der ehelichen Lebensgemeinschaft angesehen, das sich aus dem in unserem Kulturkreis allgemein anerkannten Ehebild ergibt22. Allerdings hat er von einer Hervorhebung einzelner Elemente der ehelichen Lebensgemeinschaft im Gesetzestext bewusst abgesehen, damit zeitbezogene Gesichtspunkte nicht eine die gesellschaftliche Entwicklung einbeziehende Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung behindern22.
Auch wenn sich in den rund 50 Jahren seit Erlass des Ersten Ehe- und Familienrechtsreformgesetzes die gesellschaftlichen Verhältnisse stark verändert haben und insbesondere eine erhebliche Liberalisierung der Sexualmoral zu verzeichnen ist, kann von einem grundlegenden Wandel des Eheverständnisses in Bezug auf das Leitbild der ehelichen Treue nicht gesprochen werden. Es gibt zwar viele Paare, die bewusst keine lebenslange Bindung im Sinne des § 1353 Abs. 1 BGB eingehen und nichtehelich zusammenleben. Es gibt aber keine gesellschaftliche Entwicklung dahingehend, dass Paare, die eine Ehe schließen, überwiegend wechselseitig auf eheliche Treue verzichten oder dass die Gesellschaft insgesamt das Rechtsinstitut der bürgerlichen Ehe nicht mehr mit dem Prinzip der wechselseitigen Treue in Verbindung bringt. Daher wird die eheliche Treuepflicht in der Ausprägung, während der Ehe keinen Geschlechtsverkehr mit anderen Personen als dem jeweiligen Ehepartner zu haben, in der Rechtswissenschaft weiterhin als ein Wesensmerkmal der ehelichen Lebensgemeinschaft begriffen23. Soweit in der Literatur angenommen wird, dass sich die Ehegatten einvernehmlich von der Pflicht zur ehelichen Treue entbinden und eine „offene Ehe“ führen können24, bestätigt die Anerkennung dieses Ausnahmetatbestandes nur die Regel, dass das Rechtsinstitut der bürgerlichen Ehe grundsätzlich – wie hier – mit der Rechtspflicht zur gegenseitigen Treue verbunden ist.
Das gesetzliche Recht auf eheliche Treue wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs nicht möglich ist und dass § 120 Abs. 3 FamFG die Verpflichtung zur Herstellung des ehelichen Lebens von der Vollstreckung ausschließt. Denn die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung von Rechten und ihre Vollstreckbarkeit sind von dem Recht als solchem zu unterscheiden und eine Sanktionsbewehrung ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Rechts25. Dementsprechend ist es für die Existenz des Rechts auch bedeutungslos, dass bei Verletzung der ehelichen Treuepflichten deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Vorrangs der eherechtlichen Vorschriften regelmäßig ausscheiden26 und dass nur bei Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG bestehen, die sich auch gegen Dritte richten können27.
Ebenso wenig wird die Verbindlichkeit der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB resultierenden ehelichen Pflichten dadurch geschmälert oder aufgehoben, dass seit dem 1. EheRG der Funktionszusammenhang zwischen ehewidrigem Verhalten und den Scheidungstatbeständen weitgehend aufgehoben worden ist28 und dass der Ehebruch nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, nach § 1579 Nr. 7 BGB zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs geschiedener Ehegatten führt29. Dass das Ideal gegenseitiger ehelicher Treue im Rechtsalltag nicht durchgehend gelebt wird, ändert an der normativen Verbindlichkeit ebenfalls nichts30.
Die Beteiligung am Ehebruch ist auch eine Missachtung des Rechts eines verheirateten Kameraden auf eheliche Treue. § 12 Satz 2 SG verlangt nicht, dass die zu achtenden Rechte gerade gegenüber dem bzw. der sie Missachtenden bestehen müssen. Eine solche Einschränkung ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht der weit formulierte § 12 Satz 3 SG, wonach die Pflicht nach § 12 Satz 2 SG gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen einschließt, dafür, dass § 12 Satz 2 SG auch solche Rechte erfasst, welche die betroffene Kameradin oder der betroffene Kamerad gegenüber Dritten hat. Eine Missachtung von Kameradenrechten liegt dementsprechend auch dann vor, wenn ein Soldat sich an der Pflichtverletzung Dritter beteiligt und damit ein Recht seines Kameraden beeinträchtigt. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 12 SG, weil eine Beteiligung an der Rechtsverletzung Dritter in gleicher Weise wie eine eigene Rechtsverletzung den Zusammenhalt in der Bundeswehr gefährdet und weil ein solches Verhalten nicht nur den ethischen Gehalt, sondern den rechtlichen Kern der Kameradschaftspflicht betrifft31.
Die Beteiligung am Ehebruch hat in gleicher Weise wie die Missachtung anderer Kameradenrechte regelmäßig negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Insbesondere wenn der verheiratete Soldat und sein Kamerad in derselben Einheit oder im selben Bataillon eingesetzt sind, sind angesichts des zerstörten Vertrauensverhältnisses Konflikte im Dienst zu erwarten. Nichts Anderes gilt, wenn eine Soldatin mit dem Mann einer Kameradin Ehebruch begeht. Kaum ein anderes Verhalten zum Nachteil einer Kameradin oder eines Kameraden ist stärker geeignet, Spannungen, Unruhe und Misstrauen nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern in der Truppe allgemein auszulösen und damit den Zusammenhalt untereinander zu stören32. Darum ist es für den Zusammenhalt der Truppe und den geordneten Dienstbetrieb wesentlich, dass verheiratete Soldatinnen und Soldaten sich insbesondere mit Blick auf ihre oft unvermeidlichen häufigen dienstlich bedingten Abwesenheiten – Dienst als Offizier vom Wachdienst, Teilnahme an Übungen, Lehrgängen, Manövern oder Einsätzen – darauf verlassen können, dass ihre Ehe von ihren Kameradinnen und Kameraden respektiert wird32. Aus diesen Gründen wird auch in anderen Ländern – etwa in der Armee der Vereinigten Staaten von Amerika – die Beteiligung am Ehebruch disziplinarrechtlich geahndet33.
Die disziplinarrechtliche Ahndung ehestörenden Verhaltens ist auch verfassungsmäßig. Sie führt zu keiner unverhältnismäßigen Beschränkung des Grundrechts auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG34. Dieses Recht ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Der Einzelne muss, soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden35.
Die Beteiligung eines Soldaten oder einer Soldatin am Ehebruch ist nicht dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen. Denn sie betrifft nicht ausschließlich diese beiden Personen, sondern ist geeignet, in die Kameradenehe, Kameradenfamilie und Kameradengemeinschaft hineinzuwirken36.
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip wird durch eine Androhung disziplinarer Schritte bei der Missachtung ehelicher Rechte anderer Soldaten nicht verletzt. Der Gesetzgeber verfolgt mit der gesetzlichen Verankerung der Kameradschaftspflicht das legitime Gemeinwohlziel, den Zusammenhalt innerhalb der Streitkräfte zu schützen und dadurch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu stärken. Indem er mit § 12 Satz 2 SG den Respekt vor den persönlichen Rechten anderer Soldaten zur Dienstpflicht erhebt, wird deren schuldhafte Missachtung zu einem Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG), das mit einfachen oder gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen nach der Wehrdisziplinarordnung geahndet werden kann. Die damit verbundene Androhung von dienstrechtlichen Sanktionen für den Fall der Missachtung persönlicher Rechte anderer Soldaten ist auch grundsätzlich geeignet, der Gefahr des Entstehens von Konflikten zwischen den Soldatinnen und Soldaten vorzubeugen und damit einen präventiven Beitrag zur Stärkung des Zusammenhalts in der Bundeswehr zu leisten. Die Maßnahme ist auch erforderlich. Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich. Zwar kann der Dienstherr beim Auftreten von Konflikten infolge von Ehestörungen die Beteiligten durch Kommandierungen oder Versetzungen trennen. Diese Maßnahmen zielen aber eher auf eine Beseitigung von Normverletzungen und deren Folgen im konkreten Fall; dem kommt in der Regel keine vergleichbare generalpräventive und normstabilisierende Wirkung zu37. Schließlich stellt die Androhung disziplinarer Schritte eine angemessene Maßnahme dar. Sie führt zu keiner unzumutbaren Beschränkung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung. Denn damit wird nicht ein grundrechtlich gerechtfertigtes privates Verhalten speziell für Soldatinnen und Soldaten untersagt. Vielmehr ist dieses Grundrecht bereits durch die zivilrechtliche Regelung des § 1353 Abs. 1 BGB im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG zum Schutz der Rechte Anderer eingeschränkt worden. Da das Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft den Grundsatz der ehelichen Treue umfasst, wird der Ehebruch zum Schutz des Grundrechts auf Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG von der Rechtsordnung missbilligt. Infolgedessen bewirkt § 12 Satz 2 SG lediglich, dass ein generell rechtlich missbilligtes Verhalten aufgrund der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf den militärischen Dienstbetrieb mit einer außerhalb der Bundeswehr unüblichen Sanktion bedroht wird. Auch wenn mit der Androhung disziplinarrechtlicher Maßnahmen die durch die eherechtlichen Normen bewirkte Beschränkung des Grundrechts auf sexuelle Selbstbestimmung verstärkt wird, erweist sich bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter als verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn die dienstrechtliche Sanktionsandrohung betrifft nur ein rechtlich missbilligtes sexuelles Verhalten in Bezug auf einen überschaubaren Personenkreis. Da die Missachtung ehelicher Rechte von Kameraden – wie ausgeführt – ein hohes Konfliktpotential in sich birgt, besteht hingegen ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den negativen Auswirkungen privater Konflikte auf den militärischen Dienstbetrieb durch Androhung disziplinarer Schritte vorzubeugen. Sie bewirkt im Übrigen, dass die Rechte der betreffenden Soldatinnen und Soldaten umgekehrt in derselben Weise vor Missachtungen durch Kameradinnen und Kameraden geschützt werden.
Die Androhung und Verhängung disziplinarrechtlicher Maßnahmen ist nur in den Fällen unverhältnismäßig, in denen keine negativen Auswirkungen auf den Zusammenhalt der Bundeswehr drohen. Deshalb hat sie zu unterbleiben, wenn die Beteiligten sich zum Zeitpunkt des ehewidrigen Verhaltens über das Scheitern ihrer Ehe einig waren und an ihr nicht mehr festhielten38. Das Gleiche gilt, wenn sich die Eheleute von vornherein auf eine „offene Ehe“ verständigt haben und deswegen zum Tatzeitpunkt negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb nicht zu befürchten sind.
Nach diesen Maßstäben hat der Soldat mit der Beteiligung am Ehebruch zum Nachteil des Stabsgefreiten B ein Dienstvergehen begangen.
Er hat vorsätzlich seine Kameradschaftspflicht aus § 12 Satz 2 SG verletzt. Dass der angeschuldigte Geschlechtsverkehr wie der angeschuldigte Kuss außerhalb dienstlicher Anlagen und außerhalb des Dienstes stattfanden, ändert an der Kameradschaftspflichtverletzung nichts. Denn die Pflicht zur Kameradschaft kennt keine örtliche und zeitliche Beschränkung und gilt innerhalb wie außerhalb des Dienstes39. Allerdings fällt der angeschuldigte Kuss angesichts des nachfolgenden Ehebruchs als ehewidriges Verhalten nicht mehr disziplinarrechtlich ins Gewicht.
Der Soldat hat durch den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit Frau A das Recht seines Kameraden B auf eheliche Treue missachtet. Denn zwischen den Eheleuten A und B bestand zur Tatzeit noch eine eheliche Lebensgemeinschaft. Die Verpflichtungen aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen grundsätzlich erst, wenn die Ehe im Sinne des § 1353 Abs. 2 BGB „gescheitert“ ist. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus den einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen40. Nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass diese sie wiederherstellen. Diese Voraussetzungen waren zur Tatzeit offensichtlich nicht erfüllt. Die gesetzlichen Zerrüttungsvermutungen lagen nicht vor. Die Ehegatten A und B lebten nicht seit drei Jahren getrennt (§ 1566 Abs. 2 BGB). Da auch keine zumindest einjährige Trennung vorlag und der Zeuge B noch an der Ehe festhielt, greift auch § 1566 Abs. 1 BGB nicht ein.
Der Soldat handelte vorsätzlich. Sein Vorsatz entfiel nicht dadurch, dass er annahm, mit seinem Verhalten nach der räumlichen Trennung des Ehepaares A und B keine Rechtspflichten zu verletzen. Unterliegt ein Soldat bei der Verletzung von Dienstpflichten einem Irrtum, kann ein zum Ausschluss des Vorsatzes führender Tatbestandsirrtum (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) oder ein Verbotsirrtum (vgl. § 17 Satz 1 StGB) vorliegen, bei dem zwar nicht der Vorsatz, aber im Fall der Unvermeidbarkeit die Schuld entfällt41. Im vorliegenden Fall irrte der Soldat über die Rechtslage. Denn er ging nach eigenen Angaben davon aus, dass die eheliche Treuepflicht bereits mit der räumlichen Trennung der Eheleute endet. Nach dem Auszug des Stabsgefreiten B aus der Ehewohnung habe er nicht das Bewusstsein gehabt, etwas rechtlich Unerlaubtes zu tun und die ehelichen Rechte seines Kameraden zu missachten. Danach war die fehlerhafte Bewertung der Grenzen der Kameradschaftspflicht durch den Soldaten ein Verbotsirrtum. Ihm fehlte die Unrechtseinsicht, weil er nach seiner glaubhaften Aussage nicht mit der Möglichkeit rechnete, Unrecht zu tun42. Das Bewusstsein moralischer Verwerflichkeit oder Sozialwidrigkeit genügt für ein Unrechtsbewusstsein nicht43.
Da der Verbotsirrtum vermeidbar war, handelte der Soldat auch schuldhaft (vgl. § 17 Satz 1 StGB).
Ob ein Verbotsirrtum vermeidbar oder unvermeidbar war, bestimmt sich nach der vom Soldaten nach seiner Amtsstellung und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten44.
Der Soldat war zur Tatzeit als Hauptfeldwebel ein Unteroffizier mit Portepee. Er war bereits seit rund 15 Jahren bei der Bundeswehr und hatte Rechtsunterricht erhalten. Ihm war die grundsätzliche Problematik des sogenannten „Einbruchs in die Kameradenehe“ bekannt. Dies zeigt sich daran, dass er nach eigenen Angaben bereits den vor der räumlichen Trennung der Eheleute A und B erfolgten Kuss mit Frau A als problematisch ansah. Bei gewissenhafter Prüfung der Rechtslage unter gehöriger Anspannung seiner geistigen Erkenntniskräfte45 hätte er daher erkennen können und müssen, dass die Pflicht eines Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft (nach § 1353 Abs. 2 BGB) grundsätzlich erst mit dem Scheitern der Ehe und nicht schon wenige Tage nach der Trennung endet und dass sein Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau kurz nach dem Auszug des Kameraden in der Ehewohnung dessen eheliche Rechte missachtet und darum die Kameradschaftspflicht aus § 12 Satz 2 SG verletzt. Er hätte dazu auch ohne Weiteres innerhalb wie außerhalb der Bundeswehr Rechtsrat einholen können. Eine Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums folgte auch nicht aus der Allgemeinen Regelung A-2610/2, weil diese erst im September 2023 in Kraft trat und damit zur Tatzeit noch nicht galt. Vielmehr heißt es im Abschnitt 1.46 („Umgang mit Sexualität in der Bundeswehr“) der zur Tatzeit geltenden Zentralen Dienstvorschrift A-2160/6 („Wehrdisziplinarordnung und Wehrbeschwerdeordnung“) in Ziffer 1456, dass der Umgang mit Sexualität für das Dienstverhältnis von Bedeutung ist, wenn dadurch der Dienstbetrieb gestört wird, der kameradschaftliche Zusammenhalt beeinträchtigt wird oder es in sonstiger Weise zu einer nachhaltigen Störung der dienstlichen Ordnung kommt.
Ob der Soldat zudem die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SG) verletzt hat, bedarf keiner Entscheidung, weil dies das Gewicht des Dienstvergehens nicht in bemessungsrelevanter Weise erhöhen würde.
Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), dem zusätzliche disziplinarische Relevanz zukäme, liegt nicht vor. Denn es bestand zur Tatzeit kein „Verhältnis der besonderen militärischen Unterordnung“ des Kameraden B zum Soldaten, aus dem sich eine besondere Schutzbedürftigkeit und eine besondere Fürsorgepflicht diesem gegenüber abgeleitet hätte46.
Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/?oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin der Bundeswehr“)47. Bei Art und Maß der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. Dabei legt das Bundesverwaltungsgericht ein zweistufiges Prüfungsschema zugrunde, das zur Kürzung der Dienstbezüge des Soldaten um ein Zwanzigstel für die Dauer von 6 Monaten führt.
Auf der ersten Stufe bestimmt er zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Nach der bisherigen Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung ist dies bei einer Beteiligung am Bruch einer Kameradenehe ein Beförderungsverbot48. Daran hält das Bundesverwaltungsgericht fest, soweit zwischen den jeweiligen Kameradinnen bzw. Kameraden zur Tatzeit eine räumlich-dienstliche Nähe bestand. Denn in diesen Fällen drohen durch das Dienstvergehen infolge des regelmäßig gestörten Kameradschaftsverhältnisses im Regelfall konkrete nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Fehlt es hingegen zur Tatzeit an einer räumlich-dienstlichen Nähe, ist regelmäßig nur eine einfache Disziplinarmaßnahme angezeigt. Denn in solchen Fällen besteht nur die abstrakte Gefahr, dass es bei Versetzungen, Kommandierungen, Lehrgängen, gemeinsamen Einsätzen oder sonstigen Zusammentreffen der jeweiligen Kameradinnen bzw. Kameraden zu Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs kommt. Hier bestand zwischen dem Soldaten und dem Kameraden B zur Tatzeit eine räumlich-dienstliche Nähe, weil sie demselben Bataillon angehörten. Dementsprechend ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ein Beförderungsverbot.
Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regelmaßnahme gebieten. Danach ist ein Übergang zu einer Kürzung der Dienstbezüge geboten, die im untersten Bereich anzusiedeln ist.
Der Übergang vom Beförderungsverbot (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 WDO) zur nächstmilderen Maßnahmeart der Kürzung der Dienstbezüge (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 WDO) ist wegen des Verbotsirrtums des Soldaten angezeigt. Entsprechend § 17 Satz 2 StGB kann bei einem vermeidbaren Verbotsirrtum die Disziplinarmaßnahme gemildert werden. Von dem insoweit eröffneten Ermessen macht das Bundesverwaltungsgericht hier Gebrauch. Denn die Schuld eines Täters, der im vermeidbaren Verbotsirrtum handelt, ist in der Regel geringer als desjenigen, welcher in vollem Unrechtsbewusstsein handelt49. Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere beruhte der Verbotsirrtum des Soldaten nicht auf Rechtsblindheit50.
Innerhalb der durch § 59 Satz 1 WDO eröffneten Spannbreite einer Kürzung der Dienstbezüge sind im vorliegenden Fall die geringstmögliche Dauer (6 Monate) und das unterste Kürzungsmaß (ein Zwanzigstel) angemessen.
Zwar ist Ausgangspunkt der obere Rand des für diese Maßnahmeart gesetzlich Zulässigen, weil nur der auf der zweiten Bemessungsstufe vorliegende Milderungsgrund des vermeidbaren Verbotsirrtums dazu führt, von der Regelmaßnahme abzuweichen51.
Jedoch rechtfertigen die sehr guten dienstlichen Leistungen des Soldaten eine Bezügekürzung am untersten Rand. Er ist ein doppelter Laufbahnaufsteiger und dienstlich sehr engagiert. Seine dienstlichen Leistungen bewegen sich konstant im oberen Drittel. Dies folgt aus seinen Beurteilungen zum 30.09.2020 sowie vom 08.12.2022/23.01.2023, den Stellungnahmen von Hauptmann C vom 09.03.2023 und von Hauptmann D vom 16.10.2023, dem Sonderbeurteilungsbeitrag für die Zeit vom 12.06.2023 bis zum 20.06.2024, der erstinstanzlichen Aussage von Hauptmann E, seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07.01.2025 und der Aussage des aktuellen Disziplinarvorgesetzten Hauptmann F in der Berufungshauptverhandlung. Zudem hat der Soldat drei Leistungsprämien und drei förmliche Anerkennungen erhalten und war in fünf Auslandseinsätzen.
Eine zu einem weiteren Maßnahmesprung führende Nachbewährung ist ihm allerdings nicht zuzubilligen, weil er sich nach dem Dienstvergehen nicht in jeder Hinsicht beanstandungsfrei geführt hat52. Denn gegen ihn ist unmittelbar an das Dienstvergehen anschließend eine Disziplinarbuße verhängt worden.
Eine weitere Milderung der Disziplinarmaßnahme ist nicht veranlasst. Denn die übrigen den Soldaten be- und entlastenden Umstände wiegen in etwa gleich. Einerseits hatte er zur Tatzeit als Hauptfeldwebel kraft Dienstgrades eine Vorgesetztenstellung (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Vorbild ab, was das Gewicht seines Dienstvergehens auch bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten erhöht53. Zudem hatte das Dienstvergehen konkrete – wenngleich überschaubare – nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. So stellte der Zeuge B einen Antrag bei seinem Gruppenführer, dass er nicht mehr in den Bereich des Stabes gehen müsse, um ein Aufeinandertreffen mit dem Soldaten zu vermeiden. Auch hat er ausgesagt, dass er im Fall einer gemeinsamen Verlegung nach Litauen Abstand zum Soldaten halten würde. Andererseits sprechen für den Soldaten seine durchweg an den Tag gelegte Geständigkeit sowie die Reue und Einsicht, die er auch in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft zum Ausdruck gebracht hat. Das Verfahren war ferner nicht überlang.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2025 – 2 WD 14.24
- TDG Süd, Urteil vom 06.03.2024 – S 2 VL 21/23[↩]
- vgl. die Begründung des Entwurfs des Soldatengesetzes, BT-Drs. 2/1700 S. 22 zu § 10 SG-E[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.2024 – 2 WD 6.23 -? NZWehrr 2024, 327 Rn. 28[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.1992 – 2 WD 14.92, BVerwGE 93, 269 <275>[↩]
- BVerwG, Urteil vom 12.04.2024 – 2 WD 6.23 -? NZWehrr 2024, 327 Rn. 26 m. w. N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 07.10.2021 ?- 2 WD 23.20, BVerwGE 173, 352 Rn. 28 m. w. N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 25.06.2024 – 2 WD 15.23 -? NVwZ-RR 2024, 966 Rn. 33[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 09.12.1971 – 2 WD 38.71, BVerwGE 43, 293 <294> vom 09.08.1973 – 2 WD 16.73, BVerwGE 46, 146 <147> vom 27.06.1991 – 2 WD 8.91 – NZWehrr 1991, 252 <253> vom 01.07.1992 – 2 WD 14.92, BVerwGE 93, 269 <272> und vom 16.04.2002 – 2 WD 43.01 – NJW 2002, 3722 <3722>[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1980 – 2 WD 55.79 -? BVerwGE 73, 15 LS 1[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 27.06.1991 – 2 WD 8.91 – NZWehrr 1991, 252 LS b; und vom 01.07.1992 ?- 2 WD 14.92, BVerwGE 93, 269 LS 2[↩]
- vgl. Huth, Hände weg von der Kameradenehefrau, Wehrausbildung 1993, 340; Lingens, Das Eindringen in die eheähnliche Lebensgemeinschaft eines Kameraden, NZWehrr 2006, 244 ff.; Lutze, Der Kameradenehebruch als Dienstvergehen, NZWehrr 2000, 200 ff.; Lutze, Sexuelle Beziehungen und die Truppe, NZWehrr 2007, 192 ff.; Mayer, Ehebruch als Dienstvergehen?, JZ 2013, 350 ff.[↩]
- vgl. Metzger, in: Eichen/?Metzger/?Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl.2021, § 12 Rn. 22; Metzger, Zum Einbruch in die Kameradenehe, UBWV 2021, 380 ff.; Schneider, Die disziplinare Ahndung des Einbruchs in die Kameradenehe, DÖV 2023, 276 ff.[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.2022 – 2 WDB 8.22 24[↩]
- vgl. BT-Drs. 2/1700 S. 22 zu § 10 SG-E[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2024 – 2 WD 15.23, NVwZ-RR 2024, 966 Rn. 33 zum Missbrauch eines Kameradenkindes[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 07.10.2021 – 2 WD 23.20, BVerwGE 173, 352 Rn. 28 zum unbefugten Verbreiten des Bildnisses eines Kameraden[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2022 – 2 WD 2.21 – 36 zum sexuellen Übergriff auf eine Kameradin[↩]
- BT-Drs. 2/2140 S. 7; Metzger, in: Eichen/?Metzger/?Sohm, SG, 4. Aufl.2021, § 12 Rn. 2 m. w. N.[↩]
- BGBl S. 645[↩]
- BGBl. I S. 1421[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 04.11.1987 – IVb ZR 83/86 -? NJW 1988, 2032 <2033> m. w. N.; und vom 24.07.2003 – 3 StR 153/03 – NJW 2003, 3212 <3214>[↩]
- vgl. BT-Drs. 7/4361 S. 7[↩][↩]
- siehe Breuers, in: Herberger/?Martinek/?Rüßmann/?Weth/?WürdingerPK-BGB, 10. Aufl., Stand Januar 2025, § 1353 Rn. 13; Kroll-Ludwigs, in: Erman, BGB, 17. Aufl.2023, § 1353 Rn. 1; Voppel, in: Staudinger, BGB, 2024, § 1353 Rn. 31 m. w. N.[↩]
- vgl. Voppel, in: Staudinger, BGB, 2024 § 1353 Rn. 31 m. w. N.[↩]
- vgl. Voppel, in: Staudinger, BGB, 2024, § 1353 Rn.19 m. w. N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1971? – IV ZR 86/70 – NJW 1972, 199 <199 ff.> siehe auch BGH, Beschlüsse vom 20.02.2013 – XII ZB 412/11 – NJW 2013, 2108 Rn. 15; und vom 19.02.2014 – XII ZB 45/13 – NJW 2014, 1243 Rn. 10[↩]
- dazu BGH, Beschluss vom 19.02.2014 – XII ZB 45/13 – NJW 2014, 1243 Rn. 9 m. w. N.[↩]
- vgl. Voppel, in: Staudinger, BGB, 2024, § 1353 Rn.20 m. w. N.[↩]
- BGH, Urteil vom 15.02.2012 – XII ZR 137/09 – NJW 2012, 1443 Rn. 21 ff.[↩]
- vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.01.1999 – 16 UF 135/98 -? FamRZ 1999, 1136 <1137>[↩]
- vgl. BT-Drs. 2/2140 S. 7 zu § 10 SG-E[↩]
- BVerwG, Urteile vom 11.02.1982 – 2 WD 50.81 31; vom 27.06.1991 – 2 WD 8.91 – NZWehrr 1991, 252 <253> und vom 01.07.1992 – 2 WD 14.92, BVerwGE 93, 269 <272 f.>[↩][↩]
- vgl. Mayer, JZ 2013, S. 350 f. m. w. N.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 11.01.2011 – 1 BvR 3295/07, BVerfGE 128, 109 <124>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224 <239> Kammerbeschluss vom 08.12.2015 – 1 BvR 1864/14 – NJW 2016, 1229 Rn. 12[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224 <239>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224 <252>[↩]
- BVerwG, Urteile vom 04.06.1980 – 2 WD 55.79, BVerwGE 73, 15; vom 27.06.1991 – 2 WD 8.91 – NZWehrr 1991, 252; und vom 01.07.1992 – 2 WD 14.92, BVerwGE 93, 269[↩]
- BVerwG, Urteile vom 07.10.2021 – 2 WD 23.20 -? BVerwGE 173, 352 Rn. 28; und vom 25.06.2024 – 2 WD 15.23, NVwZ-RR 2024, 966 Rn. 33[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2002 – 2 WD 43.01 – NJW 2002, 3722 <3722>[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2011 – 2 WD 15.10 [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2024 – 1 StR 303/24 13 m. w. N.[↩]
- vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl.2025, § 17 Rn. 3 m. w. N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2021 – 2 WD 25.20, NVwZ 2022, 1133 Rn. 22[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.07.1999 – 2 StR 24/99 – BGHSt 45, 148 <155> m. w. N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.2016 – 2 WD 18.15 67[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2021 – 2 WD 21.20, BVerwGE 173, 29 Rn.19 m. w. N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 11.02.1982 – 2 WD 50.81; und vom 16.04.2002 – 2 WD 43.01 – NJW 2002, 3722 <3723>[↩]
- vgl. Schaefer in Leipold/?Tsambikakis/?Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl.2020, § 17 StGB Rn. 18 m. w. N.[↩]
- dazu BVerwG, Urteil vom 06.09.2012 – 2 WD 26.11 -? NZWehrr 2014, 32 <35>[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.2021 – 2 WD 18.20 27 m. w. N.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 2 WD 10.12 48[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.2020? – 2 WD 10.19, NVwZ-RR 2020, 983 27 m. w. N.[↩]
Bildnachweis:
- Bundeswehrstiefel: planet fox | CC0 1.0 Universal










