Das spanische Strafurteil – und der deutsche Beamtenstatus

Nur die Verurteilung durch ein deutsches Gericht führt unmittelbar zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter und damit einhergehend zur Aberkennung des Ruhegehalts.

Das spanische Strafurteil – und der deutsche Beamtenstatus

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall stand der beklagte Beamte zuletzt als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst der klagenden Stadt; seit Januar 2011 befindet er sich wegen dauernder Dienstunfähigkeit im vorzeitigen Ruhestand. Im April 2019 tötete er auf Teneriffa seine von ihm in Trennung lebende Ehefrau sowie einen der gemeinsamen Söhne, dem jüngeren Sohn gelang die Flucht. Im Februar 2022 wurde der Ruhestandsbeamte in Spanien wegen zweifachen Mordes sowie versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und zu Freiheitsstrafen von 23 und 16 Jahren verurteilt. Die Dienstherrin erhob daraufhin im September 2022 eine auf die Aberkennung des Ruhegehalts gerichtete Disziplinarklage.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Disziplinarklage abgewiesen1, das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Berufung der Stadt zurückgewiesen2. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Wesentlichen ausgeführt, die Disziplinarklage sei zwar zulässig, weil der Ruhestandsbeamte nicht schon aufgrund des spanischen Strafurteils seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren habe; Voraussetzung hierfür sei vielmehr die Verurteilung durch ein deutsches Gericht. Die Disziplinarklage sei aber unbegründet. Nach geltendem Recht unterliege ein Ruhestandsbeamter nur noch eingeschränkten Dienstpflichten, insbesondere dürfe er sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen. Die vom Ruhebstgandsbeamten aus privaten Motiven begangene Straftat werde hiervon nicht erfasst.

Das Bundesverwaltungsgericht sah dies nun ebenso wie die beiden Magdeburger Vorinstanzen und hat auch die Revision des Ruhebstgandsbeamten zurückgewiesen:

Die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts ist nach Bundesrecht dem deutschen Dienstherrn vorbehalten. Diese Beschränkung der aus strafgerichtlichen Verurteilungen folgenden Konsequenzen für das Beamtenverhältnis auf Urteile deutscher Gerichte ist nicht zu beanstanden. Damit wird die Anerkennung des spanischen Urteils nicht geschmälert, denn hierunter fallen nur die Wirkungen, die sich das ausländische Urteil selbst beimisst. Die Aberkennung des Ruhegehalts eines deutschen Beamten gehört aber nicht zu den einem spanischen Strafurteil zukommenden Wirkungen. Der Ruhestandsbeamte hat seinen Anspruch auf Gewährung des Ruhegehalts daher nicht bereits (unmittelbar) aufgrund des spanischen Strafurteils verloren.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat auch zutreffend entschieden, dass dem Ruhebstgandsbeamten aufgrund der Straftat sein Ruhegehalt nicht aberkannt werden kann. Wie im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Begehung einer Straftat nicht zum Verlust des Anspruchs auf Altersrente führt, lässt auch die vom Ruhebstgandsbeamten im Ausland begangene Straftat seinen Pensionsanspruch unberührt. Da ein Ruhestandsbeamter keine Dienstaufgaben mehr wahrnimmt, ist auch sein Pflichtenkreis beschränkt. Die vom Gesetzgeber für Ruhestandsbeamte als Dienstvergehen festgelegten Verhaltensweisen nehmen auf die fortwirkende Verfassungstreuepflicht des Beamten Bezug. Eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist damit nicht vereinbar. Die Begehung einer Straftat genügt für sich genommen zur Aberkennung des Ruhegehalts dagegen nicht. Dies gilt auch für die Begehung eines „Femizids“, der in der deutschen Rechtsordnung nicht definiert ist. Abgesehen davon, dass das spanische Strafgericht die Begehung der Straftat aus geschlechtsspezifischen Gründen ausdrücklich geprüft und verneint hat, läge hierin keine Betätigung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. September 2025 – 2 C 13.24

  1. VG Magdeburg, Urteil vom 08. Juni 2023 – 15A 31/22 MD[]
  2. OVG LSA, Urteil vom 23.01.2024 – 11 L 1/23[]

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