Der ehemalige Stabsarzt – und sein Verwendungseinkommen im Unfallkrankenhaus

Ein Soldat oder Beamter erzielt Verwendungseinkommen i.S.v. § 53 Abs. 6 SVG (§ 53 Abs. 8 BeamtVG), wenn er bei einem privatrechtlich organisierten Verein angestellt ist.

Der ehemalige Stabsarzt – und sein Verwendungseinkommen im Unfallkrankenhaus

Nach der Legaldefinition in § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG (§ 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG) ist Verwendungseinkommen ein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 SVG (§ 53 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG) ist dies jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts und ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden.

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass als „Verband“ öffentlich-rechtlicher Körperschaften ein Zusammenschluss mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen ist1, dem solche Körperschaften in einer Zahl und mit einer finanziellen Beteiligung angehören, welche im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Angehörigen des Zusammenschlusses und deren finanzieller Beteiligung nicht ganz unbedeutend ist2. Auch ein privatrechtlich organisierter rechtsfähiger Zusammenschluss, der von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern beherrscht wird und der nicht erwerbswirtschaftlich tätig ist, ist ein solcher Verband3. Weitere Vorgaben für die Verfasstheit des Verbandes enthält das Gesetz nicht4.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wird der gemeinnützige und damit nicht erwerbswirtschaftlich tätige Trägerverein des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses Hamburg (BUKH) – der Berufsgenossenschaftliche Verein für Heilbehandlung Hamburg (BVHH) – von Körperschaften des öffentlichen Rechts beherrscht und ist damit als Verband im Sinne von § 53 Abs. 6 SVG anzusehen.

Die rage, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass bei einer Tätigkeit für ein anderes Krankenhaus keine Anrechnung von Verwendungseinkommen erfolgt, ist bei allein wörtlicher Auslegung so nicht klärungsfähig. Denn für die Frage der Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 6 SVG (§ 53 Abs. 8 BeamtVG) kommt es stets darauf an, ob das ärztliche Beschäftigungsverhältnis zu einem gemeinnützigen öffentlich-rechtlichen bzw. öffentlich-rechtlich beherrschten Krankenhaus besteht oder zu einem privatrechtlich-erwerbswirtschaftlich strukturierten Krankenhaus mit Gewinnerzielungsabsicht. Bei der Ruhensberechnung berücksichtigt wird nur das bei einem öffentlich-rechtlich oder öffentlich-rechtlich beherrschten gemeinnützigen Krankenhaus erzielte Einkommen.

Die Frage, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, dass bei einer Tätigkeit für ein privatrechtlich-erwerbswirtschaftlich organisiertes Krankenhaus Einkommen – anders als Einkommen bei einem öffentlich-rechtlich beherrschten gemeinnützigen Krankenhaus – nicht nach § 53 Abs. 6 SVG (§ 53 Abs. 8 BeamtVG) zum Ruhen gebracht wird, ist in der Rechtsprechung geklärt.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte – bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart – ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt5. Die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus der erwerbswirtschaftlichen Privatwirtschaft ist im Hinblick auf das Verbot doppelter Alimentation gerechtfertigt. Nach dem Alimentationsprinzip ist der Lebensunterhalt des Beamten, Richters oder Soldaten und seiner Familie unabhängig davon zu sichern, ob und inwieweit er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus privatrechtlichen Ansprüchen oder privatem Vermögen zu bestreiten6. Er hat aber keinen Anspruch auf mehrfache Sicherung des Lebensunterhalts durch – ggf. verschiedene – öffentliche Kassen7.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. September 2015 – 2 B 29.2014 –

  1. BVerwG, Urteil vom 23.10.1985 – 6 C 86.83, BVerwGE 72, 174, 177 f.[]
  2. BVerwG, Urteil vom 03.02.1988 – 6 C 52.85, Buchholz 239.2 § 53 SVG Nr. 7 S. 2 für den Berufsgenossenschaftlichen arbeitsmedizinischen Dienst e.V.[]
  3. BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 32.06, Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 16 Rn. 13 f.[]
  4. vgl. auch Kazmaier, in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand Januar 2012, § 53 BeamtVG Rn. 223 m.w.N.[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1994 – 1 BvL 8/85, BVerfGE 90, 226, 239 und Beschluss vom 09.12 2003 – 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96, 123[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 – 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, 298 m.w.N.[]
  7. vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 a.a.O. S. 256, 298, Kammerbeschluss vom 04.11.1992 – 2 BvR 699/91 8 sowie BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 – 2 C 14.95, Buchholz 240 § 8 BBesG Nr. 9 S. 2 f. m.w.N.[]