Wird ein Kostenantrag eines behinderten Menschen nicht innerhalb von zwei Wochen vom Rehabilitationsträger bezüglich seiner Zuständigkeit geprüft, muss er auch dann leisten, wenn er sich für unzuständig hält und den Antrag nicht rechtzeitig an die zuständige Stelle weiterleitet. So das Hessische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall einer schwerhörigen Frau,
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