Die Verlängerung eines befristeten Leiharbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG setzt die Kenntnis des Verleihers voraus.
Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es
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