Bundesverwaltungsgericht

Werbebroschüren

Der verständige Verbraucher muss damit rechnen, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen Versprechungen eines Werbeprospekts konkretisiert und eventuell auch abgeschwächt werden. Auch wenn diese mühsam zu lesen sind, ist deren Lektüre zumutbar.

In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Rechtsstreit schloss die

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