Gegenüber einem Arbeitgeber, der gegenüber seinem Arbeitgeber eigennützige Manipulationen hinsichtlich des von ihm zu verwaltenden Leerguts (hier: mit einem Schaden in Höhe von 210.000 €) vorgenommen hat, ist weder die Drohung mit einer Strafanzeige noch die Drohung mit einer außerordentlichen
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