Widerruf einer Erledigungserklärung

Ein einseitiger Widerruf der Erledigungserklärung ist nach der Anschließung durch den Beklagten nur möglich, wenn ein Restitutionsgrund besteht.

Das Verfahren ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die Erledigungserklärung des Klägers konnte, nachdem der Beklagte zugestimmt hat, nicht mehr widerrufen oder

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Aufgefundene Urkunden als Wiederaufnahmegrund

Be­stä­tigt die auf­ge­fun­de­ne Ur­kun­de le­dig­lich Tat­sa­chen, die sich be­reits aus den im Vor­pro­zess vor­ge­leg­ten Ver­wal­tungs­vor­gän­gen er­ga­ben, liegt ein Re­sti­tu­ti­ons­grund i.S.v. § 580 Nr. 7b ZPO nicht vor.

Um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen, muss die aufgefundene Urkunde für die

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