Bundesfinanzhof

Gerichtskosten für eine Wiederaufnahmeklage

Die Vorschriften des GKG sind abschließend. Eine über die Tatbestände des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG hinausgehende Auferlegung von Gerichtskosten ist daher unzulässig.

Die Höhe des Streitwerts eines Wiederaufnahmeverfahrens (hier: Restitutionsklage) entspricht grundsätzlich -immer dann, wenn (wie hier) auch

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