Bundesfinanzhof

Gerichtskosten für eine Wiederaufnahmeklage

Die Vorschriften des GKG sind abschließend. Eine über die Tatbestände des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG hinausgehende Auferlegung von Gerichtskosten ist daher unzulässig. Die Höhe des Streitwerts eines Wiederaufnahmeverfahrens (hier: Restitutionsklage) entspricht grundsätzlich -immer dann, wenn (wie hier) auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen

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EGMR-Urteile – und keine Wiederaufnahme in Altfällen

Nach § 35 EGZPO ist der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO auf Verfahren, die vor dem 31.12 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Gemäß § 580 Nr. 8 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn der, a href=“http://www.menschenrechtskonvention.eu/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-2-9459/“ title=“Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte“ target=“_blank“Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

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Bundesfinanzhof (BFH)

Anforderung an die Wiederaufnahmeklage

Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage (§ 134 FGO i.V.m. § 578 ZPO), also einer Nichtigkeitsklage (§ 134 FGO i.V.m. § 579 ZPO) oder einer Restitutionsklage (§ 134 FGO i.V.m. § 580 ZPO), erfordert gemäß § 134 FGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 1 ZPO die (schlüssige) Darlegung eines Nichtigkeits- oder

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