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Abmahnbefugnis der Verbände

Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen sind nur insoweit zur Geltendmachung von Abwehransprüchen wegen gezielter Mitbewerberbehinderung befugt, als neben den Interessen der Mitbewerber auch die Interessen anderer Personen wie insbesondere der Verbraucher beeinträchtigt sind.

Einer solchen Vereinigung fehlt insoweit, als

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Lohnsteuer für den Wirtschaftsclub?

Beiträge, die ein Arbeitgeber für die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern in einem Wirtschaftsclub entrichtet, stellen keinen Arbeitslohn dar, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse trägt.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 6. Juli 2007 – 11 K 192/04

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